Moralität, Rationalität und gelungenes Leben
30. Juni 2011
Ludger Honnefelder denkt zusammen, was zusammen gehört
Was soll ich tun? Wer will ich sein? Diese Fragen liegen sehr eng beieinander, denn Ethik und die Selbstbestimmung des Menschen hängen unmittelbar zusammen. Über lange Zeit war das klar, doch in der Moderne ist der Konnex von persönlichem Glück und dem Wohlergehen der Gemeinschaft verloren gegangen. Dabei sind die persönliche Selbstverwirklichung und die Sozialität des Menschen zwei Seiten der einen Goldmedaille für „gelungenes Leben“. Doch heute nehmen sich in der Erörterung unterschiedliche Disziplinen der beiden Aspekte an: Soziologie, Philosophie und Recht sind für die Gemeinschaft, Psychologie, Theologie und Anthropologie für den Einzelnen zuständig. Es ist das besondere Verdienst des Theologen und Philosophen Honnefelder, hier die verlorene Verbindung wieder zu suchen. So sind Was soll ich tun? Wer will ich sein? die Leitfragen in Ludger Honnefelders Arbeit, mit denen es ihm gelingt, die antike Ethik des guten Lebens mit der neuzeitlichen Ethik der rechten Norm zu vereinbaren, auch, indem er das mittelalterliche Naturrecht zur Geltung kommen lässt und sich nicht scheut, die Brückenkonzepte zwischen den Sphären von individueller Lebensführung und kollektiver Wertordnung, die als theoretisch schwer fassbar gelten, zu reanimieren und der Moralphilosophie wieder auf die Agenda zu setzen. Der Begriff „Gewissen“ gehört dazu, aber auch der Begriff „Schuld“.
In seiner schlanken, dennoch sehr gehaltvollen Ethikeinführung, die auf seinen Guardini-Vorlesungen der Jahre 2005 und 2006 basiert, macht Ludger Honnefelder deutlich: Es ist nicht nur möglich, die Selbstverwirklichungsfrage im Modus der Moralität zu beantworten, sondern unumgänglich. Anders als in der Zusammenführung von Ethik und Lebenskunst kann Orientierung nicht gelingen. Dafür braucht es verlässliche Bezugsgrößen. Den dazu ins Spiel gebrachten Konzepten – Gewissen und Verantwortung – haftet Beliebigkeit an. Wenn das autonome Subjekt als „ein Selbst“ gedacht werden kann, dass – eben „selbst“ – Mittel und Ziele der Lebensführung bestimmt, dann muss gewährleistet sein, dass die dabei zum Tragen kommende „Verantwortung vor dem Gewissen“ keine billige Exkulpationsstrategie verfolgt (Motto: „So bin ich nun mal!“). Die Bindung an das Gute und die Wahrheit (philosophische Konzepte, die heute allenfalls noch im Diskurs erscheinen, nachdem sie mit spöttischen Gänsefüßchen versehen wurden), bilden für Honnefelder den Schlüssel zur sinnvollen Rede von Gewissen und Verantwortung.
Vernunft als erstes Schlüsselkonzept. Thomas von Aquin und Immanuel Kant
Ausgehend von Thomas von Aquin und Immanuel Kant, die die aristotelisch-stoische Konzeption des Gewissens um Intentionalität (Thomas) und Reflexivität (Kant) erweiterten, führt Honnefelder aus, wie das Gewissen als Basis der Verantwortung fungiert, wie diese jenem Substanz verschafft – und wie dabei beides an das Gute zurückgebunden werden muss. Seine griffige Formel: „Ohne Gewissen ist die Verantwortung ortlos, ohne Verantwortung ist das Gewissen blind, ohne Bindung an das Gute bleiben beide leer.“ Der religiöse Glaube mag, so Honnefelder, diese Bindung stärken und zu besonderer „Verantwortung vor Gott“ aufrufen (einer als „letztes Sinnmoment“ ins Universale erweiterten und über die Reziprozität hinausweisenden Antwort auf die Anrede dessen, der mich „durch Vernunft und Willen ,zu seinem Ebenbild geschaffen’ hat“), doch konstitutiv ist dieser Glaube für Gewissen, Verantwortung und die Erkenntnis von gut und böse nicht, denn „um Gott als Gott identifizieren zu können, bedarf ich schon jenes Vermögens, das mich allererst in die Lage versetzt, gut und böse zu unterscheiden“.
Honnefelder zeigt, wie diese Bindung zu denken ist und welche bedeutende Rolle dabei die Vernunft spielt. Auch hier führt kein Weg an Thomas und Kant vorbei. Statt jedoch das thomistische Naturrecht zu vertiefen, dessen zentraler revolutionärer Gedanke genau darin besteht, dass das Gute von allen qua Vernunft erkannt werden kann, unabhängig davon, was oder ob sie glauben, schließt Honnefelder an Kants Gedanken eines „inneren Gerichtshofs“ an, organisiert von der „praktischen Vernunft“, die es ermöglicht, dass sich die „moralische Urteilskraft“ des Menschen „selbst richtet“. „Wer“ genau über „wem“ zu Gericht sitzt, soll nach Kant vor allem die Psychoanalyse (Freud) strukturieren.
Die kantische „Vernunftbestimmtheit des Willens“ hält Honnefelder gegenüber der thomasischen „natürlichen Vernunft“ offenbar für eine profiliertere Beschreibung des obersten Gewissensprinzips, für eine bessere Fassung der präreflexiven Voraussetzungen des inneren Dialogs über die Moral des eigenen Handelns, obgleich er zu erkennen gibt, dass zwischen Thomas’ und Kants Gewissenskonzeption eine Strukturanalogie vorliegt: Was bei Kant die Einsicht in die Pflicht (obligatio) ist bei Thomas das „Urgewissen“ (synderesis), während die Anwendung im Handlungsfall (sententia) bei Thomas die Leistung eines „handlungsleitenden Gewissensakts“ darstellt, bei dem der Handlungsfall mit prudentia an den Vorgaben der conscientia gespiegelt wird.
„Schärfer“, wie Honnefelder schreibt, wird das Profil des Gewissens bei Kant dadurch, dass das Vermögen der Zurechnung der normativen Pflicht zum konkreten Fall (imputatio), also die „Anwendungskompetenz“, ins Subjekt verlagert wird; bei Thomas kommt eine solche „Brücke“ zwischen Prinzip (Urgewissen) und Vollzug (handlungsleitender Gewissensakt) nicht vor, denn sie ist nicht nötig, weil die Beziehung von Prinzip und Vollzug als Erkenntnisleistung und damit als Ausdruck der Vernunft ein „natürlicher Habitus“ des Menschen ist. Dahinter steht bei Thomas die schöpfungstheologische Vorstellung einer Bindung des Menschen an Gott (und insoweit auch eine Bindung der menschlichen an die göttliche Vernunft, die man sich als „Teilhabe“ denken kann). Bei Kant ist Gott bloß noch eine „regulative Idee“, die uns motiviert, die inneren Abwägungsprozesse auch tatsächlich durchzuführen.
Bei Kant ist der vernünftige Mensch letztendlich an sein Gewissen gebunden, bei Thomas aber auch – sogar dann, wenn das kluge Urteil ihn nötigt, gegen geltendes Kirchenrecht zu verstoßen (wohl wissend, dass diese Devianz aus einem vernünftigen Gewissensgebrauch letztendlich selbst in Gott verankert ist).
Beiden, Thomas wie Kant, gelingt in ihren ähnlichen Konzeptionen die Trennung von moraltheoretischem Prinzip als „gegebener“ objektiver Reflexionsfläche und dem handlungstheoretischen Urteil der praktischen Vernunft als subjektiver Reflexionsleistung des Menschen. Doch bei Kant wird auch das Gewissensprinzip der „objektiven Nötigung“, vor dem die „Selbstprüfung“ stattfindet, autonom erarbeitet, in Form einer „inneren Zurechnung“. Es findet bei Kant also eine Subjektivierung des objektiven Prinzips statt, eine Aneignung durch das Subjekt, die bei Thomas nicht nötig ist, denn das objektive Prinzip wird als Naturrechtsgrundsatz „als solches immer schon erkannt“ (was nicht bedeutet, dass es einem bewusst ist – erst recht nicht „immer schon“).
Achtung vor der Norm und Rechtleitung des Willens fallen bei Thomas wie bei Kant im Vernunftgebrauch zusammen, doch beim Aquinaten ist eben dieser von Gott in die natura humana eingestiftet, bei Kant ist er Ausdruck der autonomen Selbstbestimmung. Anders gesagt: Bei Thomas bleibt der Mensch mit Gott verbunden, auch seine Freiheit wird von Gott her definiert, bei Kant hingegen steht er allein da, ungebunden, aber auch ausgeliefert. Die Dichotomie der Moderne wird deutlich: Der Mensch schwankt zwischen Selbstverwirklichung und Einsamkeit. Seine Freiheit kennt keine Grenzen mehr – und damit kein passendes moralisches Maß.
„Schärfer“ (Honnefelder) ist Kants Konzeption also nur dann, wenn man gedanklich die reflexive Struktur des Gewissens längst von dessen naturrechtlicher Einfassung gelöst hat und dadurch auf eine intrasubjektive Lösung der Kopplung „Moral – Handlung“ angewiesen ist. Der Individualismus der Moderne mag hinter diesen Autonomismus nicht zurück wollen, doch erwächst ja gerade daraus das Problem der Beliebigkeit bei der Berufung auf das Gewissen, das Honnefelder so deutlich herausarbeitet: Der Schritt zum relativistischen „So bin ich eben!“ ist mit Kant kleiner geworden. Ergo: Wir stehen (wieder einmal) vor der Wahrheitsfrage.
Schuld als weiteres Schlüsselkonzept. Gewissen und Wahrheit
Das Gewissen ruht bei Thomas auf festem Grund (es irrt im Prinzip nicht), während Kant aus der Subjektivismus-Falle nicht herauskommt: Ich muss der Wahrheit des Gewissensurteils nur gewiss sein – ob mein Urteil aber wirklich wahr ist, spielt keine Rolle, vielmehr kann es dies nicht, da ich als Mensch für die Wahrheit ohnehin nicht einstehen kann. Bei Thomas führt der Gebrauch des Urgewissens regelmäßig zur Wahrheit (Anwendungsfehler der prudentia ausgenommen), bei Kant führt das „Pflichtbewusstsein“ gerade noch zur „Gewissenhaftigkeit“ – ohne Garantie, ob das, was einem gewiss scheint, auch wahr ist. Thomas kann so leichtfertig über Wahrheit aussagen, weil er die Vernunft noch an Gott knüpft, bei Kant ist sie autonom. Nach Kant müssen wir zugeben: Der Mensch kann nicht das leisten, was Gott leistet. Irren ist menschlich. Zur Wahrheit gibt es keinen Weg zurück. Wir müssen uns damit zufrieden geben, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.
Müssen wir? Das hängt davon ab, wie wir die Möglichkeit einer Gewissensbildung an der Wahrheit einschätzen. Zwar wird es schwer fallen, so spielerisch leicht von „gut“ und „böse“ zu sprechen, wie Thomas das tat, doch sind diese Begriffe nicht als obsolet anzusehen, wenn am Konzept des Gewissens im Rahmen der Moraltheorie festgehalten werden soll. Genau dafür setzt sich Honnefelder ein.
Er tut es jedoch , ohne sich an die Wahrheit des Glaubens heranzuwagen bzw. den Wert des Glaubens für die Wahrheitssuche zu explizieren. Gott als Garant der moralischen Wahrheit, wie er im thomistischen Naturrechtsansatz gedacht wird, Gott als Wahrheit (Edith Stein), kommen in Honnefelders Näherung ausdrücklich nicht vor. Allenfalls erscheint die Einbindung Gottes als motivationales Phänomen im Sinne Kants, wenn sich Honnefelder dessen Einschätzung anschließt, das Gewissen sei „subjektives Prinzip einer vor Gott seiner Taten wegen zu leistenden Verantwortung“ (Metaphysik der Sitten). Der Wert des Glaubens wird von Honnefelder, als ehemaliger Guardini-Professor u.a. für „katholische Weltanschauung“ zuständig, nach meinem Dafürhalten insoweit etwas unterschätzt.
Honnefelder wählt einen anderen Weg zur Wahrheitsfindung, den Umweg über den Begriff der Schuld. Wenn „Moral ohne Schuld“ (das ethische Programm im Ausgang von Nietzsche) eine Moral ist, die auf Wahrheit und das Gute bewusst verzichtet ( Nietzsche: „Jenseits von gut und böse“), dann könnte „Schuld“ umgekehrt ein Schlüssel zur moralischen Wahrheit sein. Das ist zum einen das Resultat der Logik: Schuld basiert auf Fehlbarkeit, und wo es Fehlbarkeit gibt, muss es eine Wahrheit geben, die verfehlt werden kann. Zum anderen ist es ein Resultat der Erfahrung: Wie ein Seismograph kann uns Schuld und deren Empfindungsqualität (Scham) bedeuten, wo wir in unserem moralischen Urteil falsch lagen. Schlechtes (also: quälendes) Gewissen lässt sich nur schwer beruhigen, es greift durch bis hin zu physischen Konsequenzen, die empirisch messbar sind (Schlaflosigkeit; der Volksmund weiß: Nur ein „reines Gewissen“ ist ein „sanftes Ruhekissen“!). Wenn wir an die Ausgangsfragen Honnefelders denken (Was soll ich tun? Wer will ich sein?), dann verbindet sie das Konzept der Schuld: Wenn ich ein Mensch sein will, der reinen Gewissens ist, dann sollte ich nach moralischer Wahrheit streben.
Ethik heute
Doch reicht diese Einsicht angesichts der Wucht neuzeitlicher Veränderungsdynamik innerhalb der Moraltheorie und ihrer Begriffe? Gelingt ein Ausgleich zwischen Beliebigkeit des Gewissensbezugs und dem Anspruch, eine gemeinschaftliche Ordnung zu erhalten, die zum (Über-)Leben nötig ist? Also: Reicht ein Verantwortungsbegriff, der sich „vor dem Gewissen“ konstituiert? Die sich daraus ergebende Frage lautet: Gelingt es uns, eine Ethik zu entwickeln, die jene Spannungen, die sich aus der Subjektivitätsperspektive der Moderne ergeben, zu verringern imstande ist?
Das hängt davon ab, wie wir umgehen mit dem von Honnefelder diagnostizierten „Rationalitätszuwachs“ einerseits und andererseits einer zur Geschichtsphilosophie weiterentwickelten Moral, die den Menschen auch auf die ferne Zukunft einstellen will, da sie ihn für nichts weniger als den Lauf der Zeit verantwortlich sieht (man denke an die ethischen Fragen, die der Klimawandel aufwirft), also mit dem Umstand, dass der Mensch, wie es Wolfgang Wickler einmal sagte, das Geschöpf sei, das „mehr will, als es kann, und mehr kann, als es soll“. Honnefelder diagnostiziert, dass sich die Neuansätze für eine „moderne Ethik“ durch Kriterien ausweisen, die vom dem bemühen getragen sind, Individuum und Gemeinschaft, Selbstbestimmung und Pflicht, Moral und Glück zu versöhnen.
Ausgehend vom Subjekt und von der Tatsache, dass alles Handeln des Subjekts normativ ist und es mithin keinen amoralischen Raum menschlicher Selbstverwirklichung gibt, sind alle derart entwickelten Normen an der Bedingung universaler Reziprozität sowie an den naturalen und sozialen Voraussetzungen des Subjekts zu bemessen. Das Subjekt bestimmt sich durch sein Handeln und die dadurch konstituierte Normativität, indem es seinem Dasein eingedenk von „Sinnvorgaben in Gestalt von Lebens- und Ethosformen“ (Hervorhebung im Original) planvoll zum Gelingen verhilft. Wie das Prinzip der Moralität zu gelungenem Leben führt, so bleibt gelingendes Leben in seinem Vollzug an Moralität gebunden. Auch, wenn es „kein richtiges Leben im falschen“ gibt (Adorno), der Mensch also stets von der ihn umgebenen Ordnung geprägt wird, obliegt es dem Subjekt, durch gewissenhaftes und verantwortungsvolles Handeln das anthropologische Junktim von Sein wollen und Tun sollen aufrecht zu erhalten.
Ludger Honnefelders Buch macht dazu in eindrucksvoller Weise Mut, auch wenn die letzte Begründung dieses Habitus nur angedeutet wird (etwa durch die Rede von „Sinnvorgaben“) – die religiöse Dimension der Moral, mit der Möglichkeit der Vergebung durch Gott, die den Menschen angesichts seiner Schuld nicht erlahmen lässt, mit der Fähigkeit zur Einsicht in die Wahrheit und das Gute durch die Teilhabe an der göttlichen Vernunft und mit der Erfahrung der Liebe Gottes, von der sich das Subjekt getragen weiß, im Glauben daran, niemals ganz alleine vor den Fragen seiner Zeit zu stehen, und gerade dadurch um die richtigen Antworten nicht verlegen zu sein.
Bibliographische Angaben:
Ludger Honnefelder: Was soll ich tun, wer will ich sein?: Vernunft und Verantwortung, Gewissen und Schuld
Berlin University Press, Berlin (2007)
155 Seiten, € 19,80
ISBN: 978-3940432056
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Christus wirkt durch Euch.
Christus hat niemanden auf Erden außer euch, keine Hände außer euren, keine Füße außer euren, deine Augen sind es, durch die man auf Christi Erbarmen gegenüber dieser Welt blickt; deine Füße sind es, mit denen Er herumgeht, um Gutes zu tun; deine Hände sind es, mit denen er die Menschen jetzt segnet.
Teresa de Ávila
Die Menschenrechte im Blick
29. Juni 2011
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Deutschen Bundestages hat sich mit der Frage der Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit befasst. Schon seit langem wird gefordert, bei der Vergabe von Projekten stärker auf die Menschenrechtslage in der Empfängerregion sowie auf die menschenrechtlichen Auswirkungen der Vorhaben Rücksicht zu nehmen. Die Bundesregierung hat nun angekündigt, die Menschenrechte zum verbindlichen Leitprinzip der deutschen Entwicklungszusammenarbeit zu machen. Das sagte Gudrun Kopp (FDP), Staatssekretärin im Bundesentwicklungsministerium (BMZ), heute von dem Ausschuss.
Ein entsprechendes Konzept des Ministeriums sieht vor, sämtliche bilateralen Entwicklungsprojekte auf ihre Wirkungen und Risiken für die Menschenrechte zu überprüfen. Bei Infrastrukturmaßnahmen sollen bereits im Vorfeld, so Kopp, etwaige Umsiedlungen und Enteignungen berücksichtigt werden. Auch auf die Partizipation der lokalen Bevölkerung und die Folgen für Menschen mit Behinderung soll künftig strenger geachtet werden. Dafür werden derzeit Stellen bei den vom BMZ beauftragten Durchführungsorganisationen geschaffen, also etwa beim Deutschen Entwicklungsdienst (DED) oder bei der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ). Damit soll die Umsetzung des Konzepts in der Praxis gewährleistet werden.
Sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, doch ob sich damit tatsächlich viel ändert, bleibt anzuwarten, denn inwieweit wirklich die menschenrechtlichen Konsequenzen von Entwicklungsprojekten langfristig eingeschätzt werden können, ist grundsätzlich fraglich. Auch wird es vielfach Kollisionen aus konkurrierenden Ansprüchen geben (das „Recht auf Arbeit“ nach Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beißt sich regelmäßig mit dem „Recht auf Schutz vor Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung“ nach Artikel 24, 2c UN-Kinderrechtskonvention). Da braucht es Rückgrat, auch mal „Nein!“ zu sagen. Oder wäre das fahrlässig, weil es am Ende nur den Anderen das Feld der „wirtschaftlichen Zusammenarbeit“ überlässt? Zudem muss die Prüfung auf ersichtliche und nachweisbare Menschenrechtsverletzungen (Verstöße gegen Freizügigkeit, Eigentumsrecht, Nichtdiskriminierungsanspruch) beschränkt bleiben. Wie sich Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit entwickeln wird, kann kaum ermessen werden.
So bleibt es bei dem Vorstoß für die Berücksichtigung der Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit erst einmal bei der löblichen Absicht. Wir dürfen nicht vergessen: Es gibt auch gute Symbolpolitik.
(Josef Bordat)