Initiative zum Lebensschutz

22. März 2013


Unser deutsches Grundgesetz erhebt den Anspruch, die Würde des Menschen zu schützen (Art. 1, Abs. 1, Satz 1 GG). Zur Würde gehört auch sein Leben, ohne das er, der Mensch, keine Würde erfahren kann. Das gilt unabhängig vom jeweiligen Entwicklungsstadium des Menschen, unabhängig davon, ob der Mensch gerade gezeugt oder schon geboren, ob er gesund oder krank, jung oder alt ist. Den Würde- und damit Lebensschutz des Grundgesetzes auf das vorgeburtliche menschliche Leben auszudehnen geht jedoch nur, wenn es sich bei dem Menschen im Mutterleib wirklich um einen Menschen handelt, also, wenn das menschliche Leben nicht eine minderwertige Vorstufe dessen ist, was das Grundgesetz zu schützen gedenkt. Wie ist das?

Das Bundesverfassungsgericht gibt in zwei Auslegungen die Antwort: Das „Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der ,lebt’; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden“ (Urteil des BVerfG vom 25.02.1975, AZ 1 BvF 1/74), denn das Grundgesetz enthalte keine „dem Entwicklungsprozess der Schwangerschaft folgenden Abstufungen des Lebensrechts“ (Urteil des BVerfG vom 28.05.1993, AZ 2 BvF 2/90). Also: Der in Art. 1, Abs. 1, Satz 1 GG erwähnte Mensch hat keine würdelosen Vorstufen.

Nicht nur das Bundesverfassungsgericht sieht das so, auch der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der menschliche Embryo sich ab der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle als Mensch entwickelt („Insofern ist jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als „menschlicher Embryo“ […] anzusehen, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.“, Urteil des EuGH vom 18.10.2011, AZ C-34/10). Wenn der Entwicklungsprozess in Gang gesetzt wird, dann beendet jeder Eingriff, der zum Tod des menschlichen Embryos führt, menschliches Leben, das heißt konkret: einen Menschen in Entwicklung – und zwar in Entwicklung als Mensch, nicht „zum Menschen“. Daraus lässt sich ableiten, dass auch auf europäischer Ebene nicht an würdelosen Vorstufen des Menschen gedacht wird, mit denen man beliebig verfahren könnte.

Darauf macht eine neue Initiative aufmerksam. Damit die Rechtslage im öffentlichen Bewusstsein ankommt, bittet One of us um Unterstützung.

(Josef Bordat)

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