Robert Zollitsch, eine Strafanzeige und der Gottesbezug des Grundgesetzes

29. Januar 2014


Robert Zollitsch, Erzbischof von Freiburg, hat beim Neujahrsempfang seiner Diözese die Bedeutung des kollektiven Gottesbezugs für den kulturellen Wiederaufbau der deutschen Gesellschaft nach der Zeit des Nationalsozialismus‘ betont: „Die Frauen und Männer, die bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Parlamentarischen Rat saßen, waren sich – so unterschiedlich sie auch in vielerlei Hinsicht waren – ausnahmslos darüber einig, dass es nie wieder so kommen darf, wie es war. Sie haben deutlich gemacht: Einem Volk ohne Gott fehlt die Mitte; ein Volk ohne Gott gleicht einer hohlen Fassade ohne wohnlichen Kern. Der Schritt ist nicht weit: Von einer geistig entkernten Gesellschaft zum gewissenlosen Menschen, der keine innere Verpflichtung mehr spürt; zum rastlosen Menschen, der um Stille und Besinnung nicht mehr weiß; zum apathischen Menschen, dem das geistliche Rückgrat gebrochen wurde; oder gar zum aggressiven Menschen.“ Dass er sich dafür nun strafrechtlich verantworten soll, und zwar für nicht weniger als „Volksverhetzung“, ist wohl vor allem mangelnder historischer und systematischer Kenntnis auf Seiten des Antragstellers geschuldet. Denn Zollitsch hat freilich historisch und systematisch Recht. Systematisch, weil es für das aktive Gewissen eine innere Bezugsgröße braucht, die über das hic et nunc hinausweist, historisch, weil es sich in der Arbeit des Parlamentarischen Rates tatsächlich so verhielt, wie Zollitsch sagt.

Unser Grundgesetz bezieht sich infolgedessen auf Gott. Die Präambel spricht von der „Verantwortung vor Gott und den Menschen als Grundlage der neuen Verfassung und damit als Grundlage des neuen deutschen Staates. Das Grundgesetz enthält jedoch nur eine so genannte nominatio Dei, eine schwächere Form des Gottesbezugs. Gott wird zwar als letzter Bestimmungsgrund der Normativität genannt, jedoch bleibt die Verfassung selbst religiös neutral. Eine stärkere Form des Gottesbezugs wäre die invocatio Dei, durch die sich der Gesetzgeber auf Gott beruft und die Verfassung im Namen Gottes erlässt. Ein Beispiel dafür ist die Verfassung Griechenlands, die „im Namen der Heiligen, Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit“ in Kraft gesetzt wurde. Ob bereits die Nennung Gottes als bescheidene Erinnerung an eine vor- und überstaatliche, naturrechtlich bindende Kraft, ohne die keine Verfassung auskommt, wenn sie auf festem Grund stehen will, ob also schon die schwächere nominatio Dei den Glauben in unangemessener Weise protegiert, ist umstritten. Unumstritten ist jedoch, dass der Staat nicht die höchste und letzte Instanz für die Genese von Recht und Moral sein kann – das ist im letzten Jahrhundert in zu dramatischer Weise schief gegangen. Die Rede Papst Benedikts XVI. vor dem Deutschen Bundestag am 22. September 2011 hat dies thematisiert und ist überwiegend positiv aufgenommen worden. In diesem Sinne ist der Gottesbezug zu verstehen, obgleich der historische Verfassungsgeber (der Parlamentarische Rat) mit der Nennung Gottes ein christliches Gottesbild verbunden haben dürfte – gerade auch als Kontrast zu dem anti-christlichen Regime der Nazis. Wichtiger ist aber, dass der Parlamentarische Rat damit die Hoffnung verband, alle Menschen ansprechen und auf eine außerrechtliche moralische Instanz aufmerksam machen zu können, die damals von allen – oder zumindest den allermeisten – Menschen in Deutschland anerkannt wurde: Gott. Dass diese allgemeine Ansprechbarkeit heute nicht mehr gegeben ist, ändert nichts an der ursprünglichen Intention, eine Rückbindung zu ermöglichen, die selbst für das Grundgesetz als nötig erachtet wurde – und von vielen Verfassungsrechtlern immer noch erachtet wird. Der Frage, ob unserer Verfassung nicht auch substanziell christliches Gedankengut zugrunde liegt, etwa ein dezidiert christliches Menschenbild, das sich in Begriff und Auslegung der Menschenwürde zeigt, ist für unser Thema nicht von Belang. Entscheidend für unser Thema ist allein, dass die Bedeutung des Gottesbezugs darin liegt, eine dem Staat und der Gesellschaft (also: der herrschenden Ordnung) entzogene Rechenschaftsinstanz zu benennen, nämlich Gott, ohne dabei ein Bekenntnis zu verlangen (den Glauben an Gott).

Um dem Gebrauch des Gewissens, vor dem ja Verantwortung übernommen wird, einen zusätzlichen Tiefgang zu geben, wenn es um die Verantwortung des Einzelnen in der Gemeinschaft oder um die Verantwortung des Mandatsträgers und des politischen Amtsinhabers geht, aber auch um die kooperative Verantwortung des Volkes bzw. um die korporative Verantwortung des Staates, ist es gar nicht nötig, dass die Normen im Namen des christlichen Gottes erlassen werden, solange eben diese Verantwortung tatsächlich auch vor Gott übernommen wird, man sich zumindest die Überschreitung der aktualen Verantwortungsgrenzen bewusst offen hält. Eine christlich motivierte invocatio Dei nach griechischem Vorbild wäre in einer pluralistischen Gesellschaft sogar problematisch, da sie die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme von Teilen der Bevölkerung schwächen, also Anders- oder Nicht-Gläubige demotivieren könnte, weil sie sich nicht angesprochen fühlten von dem, was im Namen eines Gottes, an den sie nicht glauben, erlassen und gefordert wird. Alle sollen gemeint sein, niemand sich ausgeschlossen fühlen, keiner sich exkulpieren können. Das ist auch der Gedanke der Mütter und Väter des Grundgesetzes gewesen.

Udo Di Fabio stellt heraus, dass das Grundgesetz damit weder „theokratisch“ noch „religionsavers“ ist. Die deutsche Verfassung sei vielmehr durch ihre Bezugnahme auf Gott „nicht absolut in ihrer Weltlichkeit“ – eine sehr treffende Formulierung. Der Gottesbegriff aus der Grundgesetz-Präambel ist in dieser seiner semantischen Weite eine Einladung an alle Menschen, den Gottesbezug als ernsthaften, tiefgründigen Gewissensbezug zu lesen, sich bei diesem viel Zeit zu nehmen und sich nicht nur dem eigenen relativen Selbst zu stellen, sondern in Ausweitung der eigenen Rechtfertigungsrhetorik auf den durchdringenden Blick eines absoluten Seins den großen Gerichtshof höherer Instanz zu betreten und damit den Druck auf sich selbst angemessen hoch zu halten. Der Selbsttranszendierungsauftrag, der im Gewissensbezug enthalten ist, sei ein probates Mittel gegen die Neigung des Menschen, es sich zu schnell zu leicht zu machen – und es werde die Überschreitung des eigenen Ich als Vollzug im Glauben oder als bloße Technik realisiert (zum Beispiel, indem man als Nichtgläubiger in Umkehrung des modernen Etsi Deus non daretur fragt, was denn wäre, wenn es Gott gäbe – käme man auch dann zu den gleichen Ergebnissen hinsichtlich des Gewissensgebrauchs?). Gerade in wichtigen Fragen hat das Ringen um die Antwort großen Wert, soll sie doch auch vor einer Instanz bestehen können, die nicht nur eine Funktion personaler Wünsche und aktualer Wirklichkeit ist, damit sie wirklich als Antwort des Gewissens gelten kann. Zugleich beinhaltet die Rede von der „Verantwortung vor Gott“ ein Moment der Selbstbeschränkung des freien Subjekts, das seiner Selbstbestimmung eine heteronome (hier: theonome) Grenze setzt, damit aus Autonomie kein anmaßender Autonomismus wird, der übrigens auch von Immanuel Kant, auf den sich Autonomisten gerne beziehen, abgelehnt wird. Für Kant hat die Gottesvorstellung des gläubigen Menschen einen ethischen Wert: Gott ist für ihn eine regulative Idee, die zu Moralität motiviert. Ähnlich funktionalistisch (und zwar ausschließlich so!) ist die Bindung des Menschen an Gott im Grundgesetz gemeint. Ihre besondere Pointe erhält diese Bindung als „Geste der Demut“ (Di Fabio) in der Aufgabe, die menschliche Freiheit gegen die Selbstüberschätzung der menschlichen Vernunft zu schützen, die letztlich in Gestalt totalitärer Ideen das Gewissen bedroht: „Die reklamierte Verantwortung vor Gott wendet sich nicht nur gegen die negative Vernunft des Rassen- und Klassenwahns, sondern ist auch eine Absage an den theoretischen Absolutismus der positiven Vernunft, der als politischer und wirtschaftlicher Zweckrationalismus unser Denken beherrscht“ (Di Fabio). Der Gottesbezug soll vor jeder Art eines gewissensfeindlichen Regimes bewahren, möge dieses nun Faschismus, Sozialismus oder Szientismus heißen.

Nicht, dass es ohne Gottesbezug keinen Gewissensgebrauch gäbe, es wäre – ethisch wie theologisch – schlimm, wenn wir Gott (nur) bräuchten, um von unserem Gewissen Gebrauch machen zu können. In der protestantischen Lesart des unmittelbar an göttliche Normativität gebundenen Naturrechts klingt das zwar an, doch in der katholischen Lehre bleibt Gott im Hintergrund und offeriert Seine Regeln vermittels einer allgemein zugänglichen Rationalität. Hier zeigt sich, dass eine nominatio Dei aus katholischer Sicht die bessere Form des Gottesbezugs ist, weil sie viel eher mit dem Naturrecht thomistischer Provenienz – dessen Prinzipien Freiheit und Vernunft sind – in Einklang zu bringen ist als eine invocatio Dei, die immer suggeriert bzw. den Verdacht weckt, der Mensch sei ein „Sklave Gottes“ und setze bloß quasi-automatisch göttliches Recht um, ohne sich über dieses weitere Gedanken zu machen. Umgekehrt gilt: Auch die standhafteste Selbsttranszendierungsverweigerung führt nicht schon zu Gewissenlosigkeit, doch der Abstand zur weltlichen Ordnung und damit die Gewissensnot wird systematisch geringer gehalten als in den Fällen, in denen man das Wagnis einer radikal anderen Sicht einnimmt, wie sie das Christentum aufnötigt und welche die sozial sperrigen Christen so unbeliebt macht – und zwar umso unbeliebter, je staatsgläubiger die Gesellschaft ist, in der sie leben (und manchmal auch leiden). Diesen geringeren Sinnvorrat jenseits des Sachzwangs (oder auch der spontan-opportunen Lust), diesen kleineren Reflektionsspielraum (der Gottesbezug gibt einer Gesellschaft ja die Chance, eine menschliche Norm noch einmal in einem ganz anderen Licht zu betrachten), dies meint Zollitsch offenbar, wenn er anmerkt, es drohe in einer Gesellschaft ohne jeden Gottesbezug (nominatio oder invocatio), also dann auch ohne jede Anregung zur gemeinsamen Besinnung eingedenk unserer Offenheit für die Transzendenz und einer daraus resultierenden überzeitlichen Verantwortung unseres Handelns, das „Fehlen einer Mitte“, eine „geistige Entkernung“ und in der Folge eine kulturelle Umgebung, in welcher der Mensch „keine innere Verpflichtung mehr spürt“. Außer freilich der, gegen seine Mitmenschen Strafanträge zu stellen, wenn er ihre Meinungsäußerungen nicht versteht.

(Josef Bordat)

Kommentare sind geschlossen.