Gewissensfreiheit in Europa

29. September 2010


Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 7. Oktober über einen Gesetzentwurf zu entscheiden, der die Krankenhäuser in Europa verpflichtet, ihr medizinisches Personal zu zwingen, auch gegen Vorbehalte des Gewissens, Abtreibungen durchzuführen sowie Maßnahmen einzuleiten, die aktiver Sterbehilfe entsprechen. Was das bedeutet, will ich anhand einiger rechtlicher und philosophischer Gedanken aufzeigen.

1. In Europa gibt es Religions-, Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit. Dazu gehört auch das Recht, aus Gewissensgründen die Erfüllung von Pflichten, die man als Bürger oder Arbeitnehmer grundsätzlich hat, zu verweigern. Im deutschen Grundgesetz gibt es den Artikel 4.1, nach dem die Freiheit des Gewissens unverletzlich ist, was in Artikel 4.3 konkretisiert wird: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ – obschon es eine allgemeine Wehrpflicht gibt. In den Fundamental Rights of the European Union finden wir in Artikel 10.2 den Passus: „The right to conscientious objection is recognised, in accordance with the national laws governing the exercise of this right.“ Das bedeutet eine Anerkennung von Verweigerung einer Rechtspflicht aus Gewissensgründen, wobei die Ausführungsbestimmungen, die nicht substanzielle Beschränkungen des Grundrechts beinhalten dürfen, auf nationaler Ebene erfolgen.

Da privat- oder arbeitsrechtliche Verträge mittelbar an die Verfassungsnormen gebunden sind, gilt das auch für Pflichten, die aus solchen Verträgen resultieren. Zudem darf kein Gesetz gegen die Verfassung verstoßen.

2. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 7. Oktober über einen Report zu beraten, bei dem dies offensichtlich der Fall ist, schon deshalb, weil der nationale Gesetzgeber nicht autonom eine Regelung erlassen soll, sondern als verlängerter Arm der EU betrachtet wird, der die europäische Regelung nur noch umzusetzen hat (was jedoch übliche Praxis in der EU ist), vielmehr aber, weil die Gewissensfreiheit als Anspruch auf Beachtung des Gewissensvorbehalts substanziell eingeschränkt wird.

Der Report „Women’s access to lawful medical care: the problem of unregulated use of conscientious objection“ des Europarats (PACE Report, Dokument 12347 vom 20. Juli 2010) fordert die Parlamentarier auf, einer Regelung zuzustimmen, die Frauen berechtigt, in jedem Krankenhaus Europas auf Verlangen Maßnahmen der Gynäkologie und Reproduktionsmedizin an sich durchführen zu lassen, also u. a. Abtreibung, In vitro-Fertilisation (einschließlich Präimplantationsdiagnostik) und Sterilisation. Ferner geht es in dem Papier um lebensverkürzende Maßnahmen zur Behandlung von Schmerzen bei Sterbenden („pain-relief by life-shortening means for terminally ill patients“). Gleichzeitig sollen alle Krankenhäuser Europas verpflichtet werden, diese Dienstleistungen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und dabei dafür zu sorgen, dass das gesamte Personal ausnahmslos bereit ist, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen.

Unklar ist, wo bei den „life-shortening means“ die Grenze zur aktiven Sterbehilfe gezogen wird bzw. ob überhaupt an eine solche Grenze gedacht ist. Schwere Schmerzmittel, die den Körper belasten, also „lebensverkürzend“ wirken, sind das eine, die Giftspritze das andere Ende der Skala von „life-shortening means“. Unklar ist ferner, ob das Gesetz nur für Frauen gilt („women’s access“) oder ob auch Männer aus der Norm einen Rechtsanspruch gegen jeden Arzt und jede Schwester ableiten können, auf Verlangen in den Genuss von „life-shortening means“ zu kommen oder sogar unmittelbar getötet zu werden. Klar ist hingegen, wie das Personal auf Linie gebracht werden soll: durch die Abschaffung der Gewissensfreiheit im Sinne eines wirksamen Gewissensvorbehalts (und nur darum kann es normativ gehen: um handlungsrelevante Entscheidungen, nicht um bloße Gedanken). Der Forderungskatalog lässt daran keinen Zweifel.

Im einzelnen wird gefordert, die Krankenhäuser und ihr Personal zu verpflichten, alle Maßnahmen bereit zu stellen, auf die nach der Norm ein Anspruch besteht („to oblige the healthcare provider to provide the desired treatment to which the patient is legally entitled“) – ungeachtet etwaiger Vorbehalte aus Gewissensnot („despite his or her conscientious objection“).

Das neue Feindbild der EU, der „conscientious objector“, dem man in der Verfassung noch „recognition“ (also: Anerkennung) garantiert, soll keinen Millimeter Raum mehr bekommen. So würden die Krankenhäuser in einem etwaigen Gesetz auf Grundlage des Reports, das dann das Europäische Parlament zu beschließen hätte, angewiesen, die vorgetragenen Gewissensvorbehalte eigens zu prüfen („that his or her objection is grounded in their conscience or religious beliefs and that the refusal is done in good faith“), eine Kartei mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzulegen, die immer noch den Mut haben, mehr auf die Stimme ihres Gewissens als auf die Stimme der EU zu hören („mandate the creation of a registry of conscientious objectors“) und den renitenten Medizinern zur Abschreckung möglicher Nachahmer mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten („establish effective complaint mechanisms“), die dann, bei entsprechend vielen „complaints“ auch arbeitsrechtlicher Natur sein werden.

Der Hintergrund ist offenbar, dass in einigen Ländern Europas zu viele (und zunehmend mehr) Mediziner Gewissensvorbehalte geltend machen, wenn es etwa um Abtreibungen geht. Im Papier wird die Befürchtung geäußert, Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen wollen, würden nicht behandelt werden können. Dass es weniger das „Problem“ ist, wenn Menschen unregulierten[sic!] Gebrauch („unregulated use“) von ihrem Gewissen machen und sich zur Ablehnung von Handlungen entscheiden („conscientious objection“) als vielmehr das, was man von ihnen verlangt, nämlich die Abtreibung, kommt scheinbar nicht in den Sinn. Die Patientin mag ein Gesetz im Rücken haben, das ihr Anliegen „lawful“ macht, aber der sich verweigernde Arzt, die sich verweigernde Krankenschwester, der sich verweigernde Pfleger – sie alle haben ein Recht, das schwerer wiegt, weil es Verfassungsrang besitzt: die Achtung der Gewissensfreiheit. Doch der Report stellt die Rechtslage auf den Kopf. Im Klartext: Pragmatische Erwägungen führen dazu, im Gesundheitswesen die Gewissensfreiheit auszuhöhlen.

Damit es künftig nicht soviel Ärger macht, die ganzen schwarzen Listen zu führen, Beschwerdestellen zu unterhalten sowie Abmahnungen, Versetzungsanweisungen und Kündigungsschreiben zu fertigen und damit am Ende nicht etwa doch noch jemand auf die kühne Idee kommt, zart auf Artikel 10.2 der Europäischen Grundrechtscharta hinzuweisen bzw. damit das Gesetz verfassungskonform zustande kommt, soll dieser ominöse Artikel 10.2 gleich mal in seinem Geltungsbereich eingeschränkt werden: Gewissensfreiheit ja, aber nicht für Krankenhauspersonal. Ganz unverblümt ist im Forderungskatalog des Reports der Vermerk zu finden, der Gesetzgeber möge doch Nägel mit Köpfen machen und Krankenhäuser („public/state institutions, such as public hospitals and clinics“) als solche ein für alle mal ausnehmen von dieser furchtbar lästigen Gewährleistung der Anerkennung des Gewissensvorbehalts („guarantee of the right to conscientious objection“).

3. Wer den Text des Reports ließt, kann kaum glauben, dass er im Europa des 21. Jahrhundert geschrieben wurde. Dass Institutionen ihr Personal dazu treiben, gegen ihr Gewissen zu handeln, ist schlimm, dass es demnächst zur Norm wird, dass also Institutionen dazu treiben müssen, ist ein unvorstellbarer Eingriff in die Freiheit des Gewissens und damit in den bisher sichersten Hort der Würde des Menschen. Es ist ein dramatischer Bruch mit der besten kulturellen Tradition Europas.

Von „öffentlichen oder staatlichen Krankenhäusern“ ist in der ultimativen Forderung nach Wegfall des Artikel 10.2 die Rede. Für konfessionelle Einrichtungen der Gesundheitsdienste bedeutet das aber keine Entwarnung, da im Report der „provider“ einerseits als Leistungsersteller, andererseits als Grundrechtsträger angesprochen wird. Grundrechtsträger kann eigentlich nur der einzelne Mensch sein, Leistungsersteller sowohl die Person als auch deren Institution (Praxis, Abteilung, Krankenhaus). Diese Unklarheit hinterlässt Fragen: Sollen Krankenhäuser ganze Abteilungen kollektiv maßregeln müssen? Soll Krankenhäusern per se „Gewissensfreiheit“ abgesprochen werden, insoweit als sie nicht mehr selbst entscheiden können sollen, wessen Gewissensfreiheit sie im Einzelfall achten? Das wäre ein Konstrukt, mit dem das etwaige Gesetz auch in die Sphäre privater Einrichtungen durchgriffe. Die Richtung ist dabei klar: Die Regelung soll überall gelten, also auch an konfessionellen Krankenhäusern bzw. Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft. Am Ende wird darüber auch ein katholischer Arzt, der aus Gewissensgründen keine Abtreibung vornehmen kann, in einem katholischen Krankenhaus, auch wenn dieses hinter ihm und seiner Entscheidung steht, zur Abtreibung verpflichtet werden können.

Man stelle sich einen umgekehrten Fall vor. Man stelle sich vor, es ginge darum, ein Gesetz zu verabschieden, das vorsieht, eine atheistische Lehrerin solle an einer staatlichen Schule von dieser verpflichtet werden müssen, vor der Klasse ein Morgengebet zu sprechen, auch wenn das ihr Gewissen schwer belastet. Weigert sie sich, wird sie registriert und muss mit Beschwerden und Repressionen rechnen.

Gott sei Dank gibt es dieses Gesetz nicht, Gott sei Dank gibt es niemanden, der ein solches Gesetz will, denn Gott sei Dank gibt es das Gewissen und Gott sei Dank gibt es dessen Freiheit. Jenes Gesetz aber, das die Gewissensfreiheit missachtet, soll es nach Auffassung des Europarats geben. Europa sei Dank.

Ich habe noch das jüngste Straßburger Kruzifix-Urteil im Kopf. Zusammen mit dem Report ergibt sich ein eindrucksvolles Bild vom Europa des 21. Jahrhunderts: Man soll nicht dazu verpflichtet werden können, auf ein Kreuz zu schauen, man soll aber sehr wohl dazu verpflichtet werden können, eine Abtreibung vorzunehmen. Vielleicht bin ich ja der Einzige, dem dabei schlecht wird. Sei es: Mir wird dabei schlecht.

4. Die Freiheit des Gewissens ist das Höchste und Edelste, das überhaupt von einer staatlichen Gemeinschaft zu schützen sein kann. Allein schon der Gedanke, hierin einzugreifen, ist so totalitär, dass jeder, der es mit dem eigenen Gewissen und mit der Freiheit des Anderen ernst meint, zusammenzucken müsste.

Das kann man auch nicht begründen mit der Unterscheidung von öffentlichem Gebrauch von Vernunft (Ich tue pflichtgemäß X.) und privatem Gebrauch von Vernunft (Ich rufe dazu auf, X zu unterlassen und sorge dafür, dass X künftig nicht mehr getan werden muss.), wie sie Kant den Bürgern einer (zu gründenden) preußischen Republik empfahl. Diese Unterscheidung verfängt hier nicht, denn das fragliche X ist zu bedeutend. Schließlich geht es um Leben und Tod.

Über jeglichem Gebrauch der Vernunft wacht zudem auch Kant zufolge das Gewissen – der „innere Gerichtshof“, wie er es nannte. Vor jedem Vernunftgebrauch ist zuerst und zuvörderst das tief in mir eingeschriebene „Sittengesetz“ zu befragen, der „kategorische Imperativ“. Dieser bringt deutlich zum Ausdruck, dass man nur etwas tun soll, von dem man will, dass alle es tun. Jemanden zu zwingen, etwas zu tun, von dem sie oder er will, dass niemand es tut, ist die größtmögliche Pervertierung des kategorischen Imperativ Kants.

Mehr noch: Der Zwang, den der fragliche Report beinhaltet, verletzt den Menschen in seinem Menschsein. weil es hier um so gravierende Gewissensvorbehalte geht, die unmittelbar die Person als Ganzes betreffen. Kurz: Seine Würde wird verletzt, wenn man die Gewissensfreiheit nicht achtet und wenn man die Gewissensvorbehalte, die sich daraus artikulieren dürfen, nicht konkret berücksichtigt. Jemanden zur Abtreibung zu zwingen, die oder der dies nicht tun kann, ist eine Verletzung der Gewissensfreiheit und mithin eine Würdeverletzung.

Wer eine Handlung aus Gewissensgründen nicht vollziehen kann, so hat es der Philosoph Robert Spaemann einmal anschaulich ausgedrückt, der ist so zu behandeln als habe er keine Hände und könne die Handlung deswegen nicht vollziehen. Das Gewissen ist eine unhintergehbare Instanz, deren Ausdruck nur in Freiheit gelingt, der dann aber in der (Un)möglichkeit von Handlungsvollzügen objektive Züge von (im negativen Modus) Hemmung oder (im positiven Modus) Drang entfaltet. Im negativen Modus wird das subjektive Nicht-Wollen, das objektiv nur dann nachvollzogen kann, wenn Willenskongruenz herrscht, zum Nicht-Können, das objektiv auch dann nachvollziehbar ist, wenn man selbst könnte. Ich muss einsehen, dass ein Mensch ohne Beine nicht laufen kann, auch wenn ich mit dem Laufen keine Probleme habe. Das Verständnis und die resultierende Achtung des Nicht-Könnens sind dann ebenso unhintergehbar wie das Nicht-Können selbst. Gleiches (vielleicht sogar noch stärker) gilt für das Nicht-Können aus Gewissensgründen. So ernst muss man das Gewissen nehmen, so ernst muss es einem demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesen mit der Gewissensfreiheit sein. Zumindest das scheint der Europarat verstanden zu haben – und beantragt folgerichtig ihre Abschaffung für Fälle, in denen sie stört.

5. Noch einmal ganz konkret zu den Folgen eines solchen Gesetzes: Martin Luthers Zuflucht in die Feste des Gewissens wird wieder aktuell, die rechtlichen Konsequenzen auch. Zwar wird keiner auf einer Burg Schutz suchen müssen, doch seine Arbeit zu verlieren bedeutet nichts anderes als soziale Verbannung. Und um integere Persönlichkeiten bleiben zu können, wären Menschen, die sonst einen guten Dienst tun, tatsächlich gezwungen, ihren Beruf aufzugeben und damit ihre Lebensgrundlage zu verlieren. Ja, so ernst ist es einigen Menschen mit dem Schutz des Lebens, einigen Krankenschwestern und Ärzten zumal, die ihren Beruf lieben, weil sie in ihm heilen und helfen können. Und das wollen sie auch weiterhin: helfen und heilen. Und nicht töten.

Wenn man schon die Überzeugung, eine Abtreibung beende ein Menschenleben, nicht ernst nimmt und Abtreibung auf die moralische Stufe von „Fingernägel schneiden“ oder „Bart stutzen“ drückt, dann sollte man wenigstens den Ernst ernst nehmen, mit dem diese Menschen das Leben lieben und schützen.

Job oder Integrität, Beruf oder Gewissen, Arbeit oder Würde – Menschen vor diese Wahl zu stellen ist eines demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens unwürdig. So verlören beide am Ende ihre Würde: Mensch und Gesellschaft.

„Hier stehe ich, ich kann nicht anders.“ Martin Luthers bekanntes Diktum ist kein billiger Spruch, keine Schutzbehauptung, kein Täuschungsversuch. Es ist das Tiefste, was ein Mensch empfinden, und zugleich das Höchste, was er sagen kann, weil er damit das Kostbarste in sich schützt: sein Gewissen, seine Integrität, seine Würde. Es erklingt darin, was Menschen zu Menschen macht und ihnen unabhängig von Bekenntnis und Religionszugehörigkeit eine unveräußerliche Würde verleiht: Das Bewusstsein davon, dass es Dinge gibt, die man unter allen Umständen tun muss und Dinge, die man niemals tun darf. Das Töten durch Abtreibung und Euthanasie gehört für einige Menschen zur letztgenannten Kategorien. Die Würde dieser Menschen, die sich in der Freiheit äußert, dem Ruf ihres Gewissens zu folgen, auch dann, wenn sie einen weißen Kittel überstreifen, diese unveräußerliche Würde galt es bisher staatlicherseits zu achten und schützen. Ich habe Sorge, dass damit künftig Schluss ist. Ich hoffe, die Abgeordneten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats können mir diese Sorge nehmen. Dazu müssten sie am 7. Oktober gegen den Report votieren.

(Josef Bordat)

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