Freiheit der Meinungsäußerung

19. Dezember 2012


Die Europäische Union, so das Pro Medienmagazin, betont im Zusammenhang mit einem im Mitgliedsland Polen geführten Verfahren, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch dann gilt, wenn diese „beleidigt, schockiert und verstört“.

Wenn dem so ist: Wo liegt dann überhaupt noch eine Grenze für die Meinungsäußerungsfreiheit? War die Beleidigung (als Straftatbestand nach § 185 StGB) in Deutschland nicht immer die klassische Schranke? Und was ist mit Volksverhetzung (strafbar nach § 130 StGB), also etwa mit der Leugnung der Shoa? Die fiele als „beleidigend, schockierend und verstörend“ doch dann auch noch unter das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit?

Mir scheint, dass es in Europa (in der Rechtsprechung) eine verstärkte Orientierung an dem angelsächsischen Freiheitsideal gibt, ohne Rücksicht auf historische Besonderheiten. Auch in Deutschland ist man vor überraschenden Urteilen nicht mehr gefeit (so wie am 9. November[sic!] 2011, als das BVG einen Neonazi freisprach, der die Shoa als „Zwecklüge“ bezeichnet hatte und dafür in drei Instanzen verurteilt worden war; 1 BvR 461/08).

Im Spanischen kann man unterscheiden zwischen Freiheit (libertad) und einer verantwortungslosen Dekadenzform des Freiheitsgebrauchs in anarchistischer Absicht (libertinaje; als französisches Fremdwort auch im Deutschen gebräuchlich: „Libertinage“). Dass Europa diesen Unterschied erkennt und beachtet, ist von vitaler Bedeutung für die Zukunft eines wirklich freien Kontinents.

(Josef Bordat)

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