Gottesbezug und Gewissen

24. Mai 2012


Nachgehakt in Sachen Bischof Overbeck

Franz-Josef Overbeck, Bischof von Essen und Militärbischof der Deutschen Bundeswehr, wurde wegen Volksverhetzung angezeigt. Substantiell geht es in der Anzeige zum einen um eine Predigt Bischof Overbecks in Lourdes, die schon als „Hasspredigt“ (miss)verstanden wurde, sowie um Einlassungen Bischof Overbecks gegenüber dem Domradio. Zitiert wird in der Anzeige aus Bischof Overbecks Stellungnahmen in einem Interview zu den Aufgaben der Militärseelsorge („Oberste Priorität hat, dass Soldaten Gewalt nur im äußersten Notfall und vor allem verantwortungsvoll einsetzen. Mit einem festen Glauben lassen sich solche Entscheidungen gewissenhafter treffen.“) und aus einem Bericht zur Soldatenwallfahrt nach Lourdes, in dem Bischof Overbecks Position mit den Worten wiedergegeben wird, die „Anwendung von Gewalt bedürfe eines gefestigten Gewissens und eines klaren Charakters sowie Gottvertrauens“.

Dass die Annahme, Entscheidungen ließen sich gewissenhafter aus dem Glauben heraus fällen, nicht nur von Bischof Overbeck so getroffen wird, sondern u. a. auch vom ehemaligen Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio, hatte ich schon in Das gewisse Etwas. Glaube und Moral geschrieben, in dem ich Di Fabio wie folgt zitierte: „Wo der Glaube versandet, scheint aber auch das Gewissen an Wirkkraft zu verlieren.“ Das Zitat stammt aus seinem lesenswerten Buch Gewissen, Glaube, Religion. Wandelt sich die Religionsfreiheit? (2008), das ich vor etwa einem Jahr hier besprochen habe.

Also: „Volksverhetzung“? Erfüllt es tatsächlich den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn man Gewissen an religiösen Glauben bindet? Das wäre hochinteressant, denn dann wäre unser Grundgesetz, das eben jenen Konnex vornimmt, ja geradewegs eine „Anleitung zur Volksverhetzung“, ein „Pamphlet des Hasses“. Denn: Unser Grundgesetz bezieht sich auf Gott. Die Präambel spricht von der „Verantwortung vor Gott und den Menschen als Grundlage der Verfassung. Der deutsche Soldat, um dessen Gewissen es ja geht, ist als „Bürger in Uniform“ dieser Verfassung verpflichtet. Dazu einige allgemeinere Erläuterungen, aus denen der Zusammenhang von Gott, Glauben und Gewissen aus der Sicht des Verfassungsrechts deutlich werden soll, um zu zeigen, dass Bischof Overbeck kein „Volksverhetzer“ ist, sondern ein Seelsorger, welcher die in der Militärpastoral nötige Balance zwischen kirchlicher Verkündigung auf der Grundlage der Bibel und staatsbürgerlicher Verpflichtung auf der Basis des Grundgesetzes zu wahren versteht.

1. Das Grundgesetz enthält eine so genannte nominatio Dei, eine schwächere Form des Gottesbezugs. Gott wird zwar als letzter Bestimmungsgrund der Normativität genannt, jedoch bleibt die Verfassung selbst religiös neutral. Eine stärkere Form des Gottesbezugs wäre die invocatio Dei, durch die sich der Gesetzgeber auf Gott beruft und die Verfassung im Namen Gottes erlässt. Ein Beispiel dafür ist die Verfassung Griechenlands, die „im Namen der Heiligen, Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit“ in Kraft gesetzt wurde.

Ob schon die Nennung Gottes als bescheidene Erinnerung an eine vor- und überstaatliche, naturrechtlich bindende Kraft, ohne die keine Verfassung auskommt, wenn sie auf festem Grund stehen will, ob also selbst die schwächere nominatio Dei den Glauben in unangemessener Weise protegiert, ist umstritten. Unumstritten ist jedoch, dass der Staat nicht die höchste und letzte Instanz für die Genese von Recht und Moral sein kann – das ist im letzten Jahrhundert in zu dramatischer Weise schief gegangen. Die Rede Papst Benedikts XVI. vor dem Deutschen Bundestag am 22. September 2011 hat dies thematisiert und ist überwiegend positiv aufgenommen worden. In diesem Sinne ist der Gottesbezug zu verstehen, obgleich der historische Verfassungsgeber (der Parlamentarische Rat) mit der Nennung Gottes ein christliches Gottesbild verbunden haben wird – gerade auch als Kontrast zu dem anti-christlichen Regime der Nazis. Wichtiger ist aber, dass der Parlamentarische Rat damit die Hoffnung verband, alle Menschen ansprechen und auf eine außerrechtliche moralische Instanz aufmerksam machen zu können, die damals von allen – oder zumindest den allermeisten – Menschen in Deutschland anerkannt wurde: Gott. Dass dies heute nicht mehr so ist, ändert nichts an der ursprünglichen Intention, eine Rückbindung zu ermöglichen, die selbst für das Grundgesetz als nötig erachtet wurde (und von vielen Verfassungsrechtlern immer noch wird). Der Frage, ob unserer Verfassung nicht auch substanziell christliches Gedankengut zugrunde liegt, etwa ein dezidiert christliches Menschenbild, das sich in Begriff und Auslegung der Menschenwürde zeigt, ist für unser Thema nicht von Belang. Entscheidend für unser Thema ist allein, dass die Bedeutung des Gottesbezugs darin liegt, eine den Staat und die Gesellschaft (also der herrschenden Ordnung) entzogene Rechenschaftsinstanz zu benennen: Gott.

2. Um dem Gebrauch des Gewissens, vor dem Verantwortung ja im Allgemeinen übernommen wird, einen zusätzlichen Tiefgang zu geben, wenn es um die Verantwortung des Einzelnen in der Gemeinschaft, aber auch um die Verantwortung des Mandatsträgers und des politischen Amtsinhabers geht und auch um die kooperative Verantwortung des Volkes bzw. um die korporative des Staates, ist es auch gar nicht nötig, dass die Normen im Namen des christlichen Gottes erlassen werden, solange eben diese Verantwortung tatsächlich auch vor Gott übernommen wird, man sich zumindest die Überschreitung der aktualen Verantwortungsgrenzen bewusst offen hält. Ja, eine christlich motivierte invocatio Dei nach griechischem Vorbild wäre in einer pluralistischen Gesellschaft sogar problematisch, da sie die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme von Teilen der Bevölkerung schwächen, also Anders- oder Nicht-Gläubige demotivieren könnte, weil sie sich nicht angesprochen fühlten von dem, was im Namen eines Gottes, an den sie nicht glauben, erlassen und gefordert wird. Alle sollen gemeint sein, niemand sich ausgeschlossen fühlen, keiner sich exkulpieren können. Das ist auch der Gedanke der Mütter und Väter des Grundgesetzes gewesen. Udo Di Fabio stellt heraus, dass das Grundgesetz damit weder „theokratisch“ noch „religionsavers“ ist (Di Fabio). Die deutsche Verfassung sei vielmehr durch ihre Bezugnahme auf Gott „nicht absolut in ihrer Weltlichkeit“ (Di Fabio) – eine treffende Formulierung!

3. Der Gottesbegriff aus der Grundgesetz-Präambel ist in dieser seiner semantischen Weite eine Einladung an alle Menschen, den Gottesbezug als ernsthaften, tiefgründigen Gewissensbezug zu lesen, sich viel Zeit zu nehmen und sich nicht nur dem eigenen relativen Selbst zu stellen, sondern in der Ausweitung der eigenen Rechtfertigungsrhetorik auf den durchdringenden Blick eines absoluten Seins den großen Gerichtshof höherer Instanz zu betreten und damit den Druck auf sich selbst angemessen hoch zu halten. Der Selbsttranszendierungsauftrag, der im Gewissensbezugs enthalten ist – werde er als Vollzug im Glauben oder als bloße Technik realisiert (zum Beispiel, indem man als Nichtgläubiger in Umkehrung des modernen Etsi Deus non daretur fragt, was denn wäre, wenn es Gott gäbe – käme man auch dann zu den gleichen Ergebnissen hinsichtlich des Gewissensgebrauchs?) – ist ein probates Mittel gegen die Neigung des Menschen, es sich zu schnell zu leicht zu machen. Gerade in wichtigen Fragen hat das Ringen um eine Antwort großen Wert, einer Antwort, die auch vor einer Instanz bestehen können sollte, die nicht nur eine Funktion personaler Wünsche und aktualer Wirklichkeit ist.

Zugleich beinhaltet die Rede von der „Verantwortung vor Gott“ ein Moment der Selbstbeschränkung des freien Subjekts, das seiner Selbstbestimmung eine heteronome (hier: theonome) Grenze setzt, damit aus Autonomie kein anmaßender Autonomismus wird, der übrigens auch von Immanuel Kant, auf den sich Autonomisten gerne beziehen, abgelehnt wird. Für Kant hat die Gottesvorstellung des gläubigen Menschen einen ethischen Wert: Gott ist für ihn eine regulative Idee, die zur Moralität motiviert. Ähnlich funktionalistisch (und zwar ausschließlich so!) ist die Bindung des Menschen an Gott im Grundgesetz gemeint. Ihre besondere Pointe erhält diese Bindung als „Geste der Demut“ (Di Fabio) in der Aufgabe, die menschliche Freiheit gegen die Selbstüberschätzung der menschlichen Vernunft zu schützen, die letztlich in Gestalt totalitärer Ideen das Gewissen bedroht: „Die reklamierte Verantwortung vor Gott wendet sich nicht nur gegen die negative Vernunft des Rassen- und Klassenwahns, sondern ist auch eine Absage an den theoretischen Absolutismus der positiven Vernunft, der als politischer und wirtschaftlicher Zweckrationalismus unser Denken beherrscht“ (Di Fabio). Der Gottesbezug soll vor jeder Art gewissensfeindlichen Regimes bewahren, heiße dieses Faschismus, Sozialismus oder Szientismus.

4. Nicht, dass es ohne Gottesbezug überhaupt keinen Gewissensgebrauch gäbe. Es wäre – ethisch wie theologisch – schlimm, wenn wir Gott (nur) bräuchten, um von unserem Gewissen Gebrauch machen zu können. In der protestantischen Lesart des unmittelbar an göttliche Normativität gebundenen Naturrechts klingt das an, in der katholischen Lehre bleibt Gott im Hintergrund und offeriert Seine Regeln vermittels einer allgemein zugänglichen Rationalität. Hier zeigt sich, dass eine nominatio Dei aus katholischer Sicht die bessere Form des Gottesbezugs ist, weil sie viel eher mit dem Naturrecht thomistischer Provenienz – dessen Prinzipien Freiheit und Vernunft sind – in Einklang zu bringen ist als eine invocatio Dei, die immer suggeriert bzw. den Verdacht weckt, der Mensch sei ein „Sklave Gottes“ und setze bloß quasi-automatisch göttliches Recht um, ohne sich darüber weitere Gedanken zu machen.

Umgekehrt gilt: Auch die standhafteste Selbsttranzendierungsverweigerung führt nicht schon zu Gewissenlosigkeit, doch der Abstand zur weltlichen Ordnung und damit die Not wird systematisch geringer gehalten, als wenn man das Wagnis einer radikal anderen Sicht einnimmt, die das Christentum aufnötigt (und die die sozial sperrigen Christen so unbeliebt macht – je staatsgläubiger die Gesellschaft, desto unbeliebter, wie von Nero bis Kim Yung Il deutlich zu sehen ist).

5. Ein weiterer Aspekt tritt hinzu: Die Ernsthaftigkeit der moralischen Untersuchung des Gewissensgebrauchs (die Verantwortung für das Gewissen) steht in Frage, wenn es sich dabei lediglich um eine Selbstprüfung handelt. Die Frage lautet: Kann denn Gewissensprüfung ohne Gottesbezug oder zumindest eine Öffnung zum „Höheren“ überhaupt gelingen, wenn doch im Rückbezug auf das Selbst die verbindliche Prüffolie fehlt, da sie im Autonomismus mit dem zu Prüfenden identisch ist? Wo sollen die Prüfkriterien in dem als autonom verstandenen Selbst herkommen? Innere Bindungslosigkeit muss doch letztendlich in den Selbstbezug münden und damit in eine zirkuläre Rechtfertigungslogik: „Ich gebe mir selbst vor meinem Selbst das Gütesiegel für meinen Gewissensgebrauch.“ – Irgendwas kann hier nicht stimmen!

Werden dann äußere Normen – ohne Verbindung zum Selbst – als Korrektiv herangezogen, ist der Gewissengebrauch unvollständig, da der Bezug auf die innere Mitte durch den Ruf von außen übertönt wird. Die Stimme des Gewissens wird dann gar nicht mehr gehört. In der Tat sind derart konzipierte Gewissen (das „sozialistische Klassenbewusstsein“ etwa) in Wahrheit rein objektivistische Formen, die eine Autonomie des Subjekts nur vorgaukeln. Findet die Selbstprüfung als Prüfung hingegen durch das autonome Selbst statt, ohne Einflüsse von außen, ist, wie wir sahen, der Gewissensgebrauch zirkulär und sein Ratschluss daher oberflächlich, ja sogar beliebig. Im Schneckenhaus des Selbst rein autonomistisch gedacht und im kleinen Gerichtshof der niederen Instanz ausgefochten, bleibt dieser Gewissensbezug schon konstitutiv weit hinter den Möglichkeiten des christlichen Gewissens zurück. In der Praxis potenziert sich diese Differenz. Das ist nicht die Schuld des Einzelnen, sondern ein fast schon tragisch zu nennender systematischer Mangel an Tiefe im säkular-subjektivistisch konstruierten Gewissen. Genau diese Schwäche ist Bischof Overbeck und Verfassungsrechtler Di Fabio sehr wohl bewusst, genau deshalb zurren sie Gottesglaube und Gewissen zusammen und wagen es, dieses Junktim zur Sprache zu bringen. Schlicht, weil es existiert.

Genau deshalb erinnert auch das Grundgesetz an diese Verbindung: im Gottesbezug. Der Gottesbezug beinhaltet die Aufforderung, Freiheit in Verantwortung zu nutzen. Die Verantwortung vor dem Gewissen wird zur Verantwortung vor Gott, um deren Bedeutung herauszustreichen: Sie endet nicht an der Grenze des hic et nunc, d. h. sie muss nicht nur vor den Interessen bestehen, die sich aktuell und partikular einstellen, sondern zudem vor einem Gewissen, dem das Bewusstsein seines ewigen Grundes inhärent ist: Gott. Diese Erkenntnis nimmt das Grundgesetz in der Präambel auf und nennt die Verantwortung folgerichtig eine Verantwortung vor Gott und den Menschen.

Lange Rede, kurzer Sinn: „Volksverhetzung“ geht anders. Ganz anders.

(Josef Bordat)

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