0. Vorbemerkung und Gliederung

Am 6. November 2015 werden die im Juli gelesenen und diskutierten Gesetzentwürfe zur Regelung der Suizidbeihilfe im Deutschen Bundestag zur Abstimmung gestellt. Jede und jeder Abgeordnete entscheidet dabei nach ihrem, nach seinem Gewissen. Zur Gewissensbildung beizutragen, ist Anliegen dieser Analyse, die mit dem Verhältnis von Selbstbestimmung und Fremdbestimmung das zentrale Moment der Debatte betrachtet und meine Position zur Sterbehilfe skizziert. Die Abhandlung entstand in Vorbereitung auf eine Podiumsdiskussion des Forum Recht der Berliner CDU am 2. November 2015.

Da der Text recht lang ist, soll eine Gliederung des Inhalts für die nötige Übersicht sorgen. Die einzelnen Abschnitte bauen aufeinander auf, können aber auch separat gelesen werden.

1. Begriffsbestimmungen
1.1 Sterben und Helfen
1.2 Töten und Sterbenlassen
1.3 Schmerz und Leid
1.4 Aktivische und passivische Formen der Sterbehilfe
1.4.1 Aktivische Formen der Sterbehilfe
1.4.1.1 Aktive Sterbehilfe
1.4.1.2 Beihilfe zur Selbsttötung
1.4.1.3 Indirekte Sterbehilfe
1.4.2 Passivische Formen der Sterbehilfe
1.4.3 Eine erste kritische Bewertung
1.5 Zusammenfassung

2. Selbstbestimmung. Zum Verhältnis von Würde und Autonomie
2.1 Metaphysische Beschränkung der Autonomie aufgrund der Menschenwürde
2.2 Schöpfungstheologische Beschränkung der Autonomie aufgrund der Menschenwürde
2.3 Keine Autonomie, die über die Achtung der Person hinausgeht
2.4 Freiheit und Suizidalität

3. Fremdbestimmung. Zum Verhältnis des Suizidalen zum Anderen
3.1 Der Andere wird durch den Suizidalen fremdbestimmt
3.2 Der Andere bestimmt, was den Suizidalen wirksam bestimmen darf
3.3. Der Andere bestimmt, was den Suizidalen grundsätzlich bestimmen soll
3.4 Zusammenfassung

4. Die vier Gesetzentwürfe
4.1 Sensburg / Dörflinger
4.2 Brand / Griese
4.3 Hintze / Reimann / Lauterbach
4.4 Künast / Sitte / Gehring
4.5 Status quo beibehalten?

5. Schlussbemerkung. Oder: Die Praxis

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1. Begriffsbestimmungen

Zunächst ist es wichtig, dort zu differenzieren, wo allzu schnell eine unübersichtliche Konzeptualisierung dadurch entsteht, dass Unterschiedliches in einen Topf geworfen und miteinander verrührt wird.

1.1 Sterben und Helfen

„Sterbehilfe“ ist ein Wort, das sich wunderbar zur Täuschung über das Wesen des damit bezeichneten Vorgangs eignet. So liest man in den Debatten immer wieder, es solle keinem Arzt oder Angehörigen verwehrt werden, beim Sterben zu helfen. Richtig. Wie könnte das auch! Doch darum geht es ja bei der momentan diskutierten Sterbehilfe gar nicht. Gemeint ist nämlich keine „Hilfe beim Sterben“, sondern eine „Hilfe zum Sterben“. Das entspricht der Differenz von „an der Hand einer Person sterben“ (das ist wahrhaft eine Hilfe beim Sterben) und „durch die Hand einer Person sterben“ (das ist je nach Ausführung entweder Beihilfe zur Selbsttötung oder aktive Sterbehilfe, in jedem Fall Hilfe zum Sterben). Oder, um es mit Bundespräsident a. D. Horst Köhler zu sagen: Der Mensch sollte an der Hand, nicht durch die Hand der Angehörigen sterben. Das macht die Würde seines Lebens im Sterben aus.

1.2 Töten und Sterbenlassen

Es müsste zudem zwischen „den Tod herbeiführen“ und „den Tod nicht länger hinauszögern“, also zwischen Töten und Sterbenlassen unterschieden werden. Auch, wenn es in der Konsequenz (langfristig) dasselbe ist, ob man einen 35jährigen Mann erschießt oder eben 50 oder 60 Jahren wartet, bis er „von selbst“ stirbt, beurteilen wir „erschießen“ und „warten“ rechtlich unterschiedlich, weil wir ethisch einen prinzipiellen Unterschied machen zwischen Handlung und Unterlassung, der sich auf die moralische (und dann auch rechtliche) Beurteilung unseres Verhaltens auswirkt. Das ist trivial, man muss es sich aber für die Sterbehilfedebatte noch einmal so klar vor Augen führen.

1.3 Schmerz und Leid

Schließlich besteht ein Unterschied zwischen Schmerz und Leid (der Schmerz kann behandelt werden, so dass das Leid keine zwingende Folge des Schmerzes und schon gar nicht dessen Synonym ist) sowie schließlich zwischen Mensch und Tier (das Tier leidet trostlos, der Mensch hat das Talent zur Hoffnung).

1.4 Aktivische und passivische Formen der Sterbehilfe

Entlang der Differenz von „den Tod herbeiführen wollen“ und „den Tod nicht länger hinauszögern wollen“ lassen sich aktivische und passivische Formen der Sterbehilfe unterscheiden.

1.4.1 Aktivische Formen der Sterbehilfe

Aktivische Formen der Sterbehilfe zeichnen sich durch Handlungen aus, die dazu führen, dass ein Mensch getötet wird. Sie haben entweder unmittelbar dieses Ziel (aktive Sterbehilfe als Töten auf Verlangen), unterstützen dieses Ziel (Beihilfe zur Selbsttötung) oder nehmen es zumindest billigend in Kauf (indirekte Sterbehilfe).

1.4.1.1 Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe meint Töten auf Verlangen bzw. nach mutmaßlichem Willen durch aktive Intervention mit dem Ziel, unmittelbar und direkt den Tod eines Menschen herbeizuführen. Aktive Sterbehilfe ist weltweit überhaupt nur in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und im US-Bundesstaat Oregon erlaubt. In Deutschland ist sie verboten (§ 216 StGB) und (derzeit) auch kein Thema, zumindest kein Gegenstand der vier Gesetzentwürfe, die am 6. November zur Abstimmung stehen. Diese wollen allein die Suizidbeihilfe regeln.

1.4.1.2 Beihilfe zur Selbsttötung

Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) liegt vor, wenn man Mittel und Wege organisiert, aufgrund derer sich ein Mensch das Leben nehmen kann. Entscheidend ist, dass der Suizid als eigenständige Handlung eine Tatherrschaft des Suizidalen zeigt. Dann ist seine Handlung die vorsätzliche Haupttat, die an sich nicht strafbar ist, also auch nicht die Beihilfe dazu. In Deutschland ist es erlaubt, sich umzubringen, weil keine Rechtspflicht besteht, am Leben zu bleiben. Es ist vielleicht das Thema, an dem sich das postive Recht am weitesten vom Naturrecht entfernt hat, denn moralisch steht der Suizid sehr wohl in der Kritik, nicht nur in weiten Bereichen der philosophischen Ethik, in der christlichen Moraltheologie oder im Islam, sondern auch im Empfinden vieler Menschen.

Beihilfe zur Selbsttötung ist auch aus anderem Grunde alles andere als harmlos: Die Grenze zur aktiven Sterbehilfe ist fließend. Die Tat muss eigenständig, vorsetzlich, wissentlich und willentlich vorzogen werden, als selbstbestimmte Handlung in Freiheit. Und genau hier liegt das praktisch wie theoretische Problem, wie weiter unten noch ausführlich thematisiert werden wird (vgl. die Abschnitte 2 und 3). Robert Spaemann sieht in der Suizidbeihilfe eine „Einbruchsstelle“ für die eigentliche aktive Sterbehilfe: „Solange Selbstmord eine tolerierte, aber gesellschaftlich geächtete Handlung ist, bleibt das Problem der Beihilfe marginal. Im Zusammenhang mit der Euthanasiebewegung wird die deutsche Rechtsbestimmung jedoch zu einer gefährlichen Einbruchsstelle“ (Es gibt kein gutes Töten [1997], zit. nach Rainer Beckmann, Claudia Kaminski, Mechthild Löhr [Hg.]: Es gibt kein gutes Töten. Acht Plädoyers gegen Sterbehilfe. Waltrop, Leipzig 2015, S. 24). 1997 bestand die „deutsche Rechtsbestimmung“ in der Nicht-Regelung der Frage. Eine explizite Feststellung der Rechtskonformität der Suizidbeihilfe würde diese „gefährliche Einbruchsstelle“ weiter aufreißen.

Ganz praktisch tritt freilich jetzt schon die Uneindeutigkeit der Grenzziehung zutage: Was, wenn der Suizid zu misslingen droht? Was tun mit Menschen, die körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage sind, den Suizid vollständig selbst zu vollziehen, weil sie gelähmt oder dement sind? Jedes „Nachhelfen“ bei der Tat selbst soll ja verboten bleiben und müsste als Totschlag oder Mord verfolgt werden. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung wäre die aktive Sterbehilfe der nächste Schritt. Schon deshalb ist beim Thema „Sterbebeihilfe“ höchste Wachsamkeit und Vorsicht geboten! Wer hier einen Riesenunterschied zwischen dem einen und dem anderen markiert, ist entweder mit praktischen Fragen nicht vertraut oder will die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der wir uns auf eine sehr rutschige Schiefe Ebene begeben, aus taktischen Gründen im Diskurs ausgeblendet wissen, will vielleicht gar die Gefahr verharmlosen, um den „assistierten Suizid“ gezielt als Einfallstor für aktive Sterbehilfe zu benutzen. Bei dem zu erwartenden Anstieg an Demenzerkrankungen in den nächsten 30 Jahren ist ohnehin klar, dass die Beihilfe zur Selbsttötung nur ein Zwischenschritt ist. Der Weg wird weiter gegangen werden, mit dem Argument, dass es auf den technischen Vollzug nur formal, nicht aber materiell ankommt. Und wissen Sie was: Diese Haltung ist nicht von der Hand zu weisen, und sollte daher jetzt dazu führen, dass wir bereits zur Suizidbeihilfe entschieden „Nein!“ sagen. Das ist argumentativ stringent und um ein vielfaches einfacher als in ein paar Jahren der Vorhaltung begegnen zu müssen, die Regelung aus 2015 diskriminiere gelähmte Menschen oder auch Demenzkranke (was sie de facto tut).

1.4.1.3 Indirekte Sterbehilfe

Die indirekte Sterbehilfe ist eine Handlung, die – ohne entsprechende Intention – den Tod eines Menschen herbeiführt, z.B. durch eine hohe Dosierung von Medikamten, deren Gabe angezeigt ist. Indirekt ist sie, weil und soweit es an der Tötungsabsicht fehlt, aktivisch bleibt sie, weil und soweit sie eine Handlung darstellt, die sich auf den Menschen und sein Leben bezieht.

1.4.2 Passivische Formen der Sterbehilfe

Passivische Formen der Sterbehilfe zeichnen sich durch Unterlassungen aus, die dazu führen, dass ein Mensch stirbt. Es handelt sich um ein Sterbenlassen auf Verlangen bzw. nach mutmaßlichem Willen durch Einstellen lebensverlängernder Maßnahmen. Der Handelnde bleibt passiv, dass bedeutet, er handelt gerade nicht, er unterlässt das Handeln, soweit dieses nicht geboten ist.

1.4.3 Eine erste kritische Bewertung

Passive Sterbehilfe kann unter Umständen erlaubt sein, die aktive Sterbehilfe ist es nie. Die Katholische Kirche differenziert hier nachvollziehbar. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat zum Thema Euthanasie bereits 1980 eine Erklärung abgegeben, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Fälle zu unterscheiden sind und der Abbruch von Therapien bei offenkundiger Aussichtslosigkeit ebenso erlaubt ist wie das Beschränken auf bestimmte Therapien, auch wenn es weitere medizinische Möglichkeiten gäbe. Der heilige Johannes Paul II. erklärte 2002 in diesem Zusammenhang: „Die Komplexität des Menschen fordert bei der Verabreichung der notwendigen Heilmethoden, daß man nicht nur seinen Körper berücksichtigt, sondern auch seinen Geist. Es wäre anmaßend, allein auf die Technik zu setzen. Und in dieser Sicht würde sich eine Intensivmedizin um jeden Preis bis zum Letzten schließlich nicht nur als unnütz erweisen. Sie würde auch nicht völlig den Kranken respektieren, der nun an sein Ende gelangt ist“.

Das bedeutet: So, wie es nicht der Würde des Menschen entspricht, vor der Zeit getötet zu werden, so entspricht es auch nicht seiner Würde, wenn er als biologisches System über seine Zeit hinaus am „Leben“ gehalten wird. Denn der Mensch ist mehr als sein Körper und das Leben mehr als biologische Existenz. Es kann Situationen geben, in denen es gerade die Würde des Menschen ausmacht, wenn man ihn sterben lässt, also passive Sterbehilfe leistet. Aber davon ist jede Form von Tötung, auch Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe), aber auch die Selbsttötung und damit auch die Beihilfe zur Selbsttötung als weitere aktivische Form der Sterbehilfe abzugrenzen.

Denn: Durch Handeln erreichte Lebensverkürzung ist zumindest moralisch grundsätzlich etwas völlig anderes als durch Unterlassen nicht erreichte Lebensverlängerung, weil beiden Dingen eine ganz unterschiedliche Intention zugrunde liegt, auch im Verhältnis des Menschen zu Gott. Als „Tempel des Heiligen Geistes“ (1 Kor 6, 19) verstanden, sollte dem Körper des Menschen mit Hochachtung begegnet, seine Gesunderhaltung gefördert und seine Lebensdauer auf diese Weise maximiert werden, nicht aber um jeden Preis: die Seele ist wichtiger als der Körper. Wenn es Zeit ist für den Heimgang, muss man auch loslassen können.

Ein Grenzfall ist die Verabreichung von lebensverkürzenden Medikamenten, mit der aber nicht das Ziel „Lebensverkürzung“ (das wäre ja Tötung), sondern „Leidminderung“ verbunden ist, also der Fall von indirekter Sterbehilfe. Hier ist genau zu prüfen – vor dem Gewissen – welche Absicht man wirklich hat, wenn man handelt. Entscheidend ist aber, dass man handelt, dass also eine aktivisch bestimmte Form der Sterbehilfe gegeben ist. Diese kann nie erzwungen werden, da nur Unterlassungen absolut geboten werden können (vgl. Abschnitt 1.5).

Der Katechismus der Katholischen Kirche wägt hier sorgsam ab: „Selbst wenn voraussichtlich der Tod unmittelbar bevorsteht, darf die Pflege, die man für gewöhnlich einem kranken Menschen schuldet, nicht abgebrochen werden. Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein Leben abzukürzen, kann sittlich der Menschenwürde entsprechen, falls der Tod weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß als unvermeidbar vorausgesehen und in Kauf genommen wird. Die Betreuung des Sterbenden ist eine vorbildliche Form selbstloser Nächstenliebe; sie soll aus diesem Grund gefördert werden“ (Nr. 2279).

Fest steht: In Fällen von passiver und indirekter Sterbehilfe findet eine Güterabwägung statt, die sich für Fälle aktiver Sterbehilfe von vorneherein verbietet. Zu dieser Güterabwägung heißt es in der Informationsbroschüre Sterben in Würde. Worum geht es eigentlich? (2014): „Anfang und Ende des Lebens sind der Verfügung des Menschen entzogen. Das bedeutet, dass der Tod nicht herbeigeführt, wohl aber zugelassen werden darf. Gottes Geschöpf zu sein, bedeutet nicht, dass Menschen im Hinblick auf den Tod gar nicht handeln dürfen. Es ist richtig, Möglichkeiten zu ergreifen, um die letzte Phase des Lebens erträglich zu gestalten. Dazu gehören Sterbende schmerztherapeutisch zu versorgen, ihnen bestmögliche Pflege zuteilwerden zu lassen und den Tod nicht durch eine Behandlung im Übermaß hinauszu­zögern“.

Insbesondere wenden sich die Kirchen denn auch gegen die aktive Sterbehilfe (Töten auf Verlangen), die im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zwar keine Rolle spielt (zumindest zunächst und zumindest vordergründig), in der aktuellen gesellschaftlichen Debatte in Deutschland hingegen schon, die bestimmte (im Paradigma der „Nichtdiskriminierung“ folgerichtige) Weiterungen einer gesetzlichen Neuregelung bereits antizipiert. In einer gemeinsam mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) verfassten Stellungnahme mit dem bezeichnenden Titel Gott ist ein Freund des Lebens hat die Deutschen Bischofskonferenz (DBK) 1989 deutlich gesagt, dass es kein Töten auf Verlangen geben kann: „Es kann die Situation eintreten, daß ein Mensch sein Leben nicht mehr annehmen und führen möchte, daß ihm der Tod ‚besser‘ zu sein scheint als sein schreckliches Leben. Ist er zudem in einer hilflosen Lage, so kann es auch dazu kommen, daß er an einen anderen jenes Verlangen, ihn zu töten, stellt. Doch müßte ihm dann nicht – schonend, aber klar – gesagt werden, warum dies sein Verlangen von einem anderen nicht übernehmbar ist? Ein Verzweifelter braucht intensive Zuwendung, um die Wahrheit zu erfahren, daß auch sein Leben nicht sinnlos ist“.

Der Katechismus der Katholischen Kirche drückt das etwas deutlicher aus: Aktive Sterbehilfe ist „sittlich unannehmbar“, denn: „Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus oder der Absicht nach den Tod herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das Fehlurteil, dem man gutgläubig zum Opfer fallen kann, ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und auszuschließen ist“ (Nr. 2277).

Der heilige Johannes Paul II. bestätigt in seiner Enzyklika Evangelium vitae (1995) „in Übereinstimmung mit dem Lehramt meiner Vorgänger und in Gemeinschaft mit den Bischöfen der Katholischen Kirche, dass die Euthanasie eine schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes ist, insofern es sich um eine vorsätzliche Tötung einer menschlichen Person handelt, was sittlich nicht zu akzeptieren ist. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt“ (Nr. 65).

In den Niederlanden, einem der ganz wenigen Staaten, in denen die aktive Sterbehilfe erlaubt ist, hat die Bischofskonferenz deutlich, aber vergeblich gegen die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe protestiert: „Das Ersuchen um aktive Sterbehilfe ist der Versuch, den letzten Gang des Lebens vollständig in die eigene Hand zu nehmen. Dies ist nicht vereinbar mit der Übergabe seiner selbst in die liebende Hand Gottes, wie sie sich in den kirchlichen Sakramenten ausdrückt […] Euthanasie ist keine Lösung für das Leiden, sondern eine Auslöschung des leidenden Menschen“. Wie wahr.

1.5 Zusammenfassung

Noch einmal: Worum geht es in der aktuellen Debatte, wenn von „Sterbehilfe“ die Rede ist? Es geht um die aktivische Form der Sterbehilfe (entweder in Form der Suizidbeihilfe, die am 6. November im Deutschen Bundestag zur Debatte steht, oder der aktiven Sterbehilfe im eigentlichen Sinne, die sich davon in der Praxis vielfach kaum trennen lässt), um ein Eingreifen mit dem Ziel der Tötung eines Menschen. Es geht nicht um die passive Form der Sterbehilfe, um ein Nicht- oder Nicht mehr-Eingreifen unter Inkaufnahme eines Sterbens, das früher eintritt als in dem Fall, in dem man „alles“ versucht, was menschlich und technisch möglich ist. Man kann tatsächlich der Ansicht sein, dass die passive Form der Sterbehilfe (Sterbenlassen auf Verlangen) erlaubt, die aktive Form der Sterbehilfe (Töten auf Verlangen) und auch die Vorstufe dessen (Helfen zu töten auf Verhangen) hingegen verboten sein sollten, weil die gezielte Beendigung menschlichen Lebens ebenso gegen die Würde des Menschen verstößt wie eine Lebensverlängerung um „jeden“ Preis. Gerade in einer hochtechnisierten Medizin ist es möglich, biologische Funktionen durch technische zu „ersetzen“ und so das „Leben“ erheblich zu verlängern. Der Mensch aber ist mehr als seine Biologie. Das liegt der Haltung der Kirche im Rücken, wenn sie davon spricht, der Tod solle „nicht durch eine Behandlung im Übermaß hinauszu­zögern“ sein.

Wenn wir hierzu den moraltheoretischen Hintergrund der Differenz von Töten und Sterbenlassen berücksichtigen, der vom prinzipiellen Unterschied zwischen Handlung und Unterlassung aufgespannt wird, erhalten wir bei Robert Spaemann den entscheidenden Hinweis. Der Philosoph schreibt in seinem Aufsatz Es gibt kein gutes Töten (1997): „Der Wert jedes menschlichen Lebens ist zwar inkommensurabel, daher das unbedingte Tötungsverbot. Es gibt aber in moralischer Hinsicht einen Unterschied zwischen Handlungsgeboten und Unterlassungsgeboten. Nur Unterlassungsgebote können unbedingt sein, Handlungsgebote nie. Handlungsgebote unterliegen immer einer Abwägung der Gesamtsituation, und dazu gehören auch die zur Verfügung stehenden Mittel“. Denn: „Die Medizin kann nicht mehr dem Prinzip folgen, jederzeit jedes menschliche Leben so lange zu erhalten, wie das technisch möglich ist. Sie kann es nicht aus Gründen der Menschenwürde, zu der auch das menschenwürdige Sterbenlassen gehört.“ Das bedeutet konkret: „Das ärztliche Berufsethos muß angesichts der ständig wachsenden Möglichkeiten der Medizin Kriterien der Normalität entwickeln, Kriterien für das, was wir jedem Menschen, und gerade den kranken und alten, an Zuwendung, an Pflege, an medizinischer Grundversorgung schulden, und für das, was statt dessen abhängig gemacht werden muß von Alter, Heilungsaussicht und persönlichen Umständen.“ Ironischerweise bestärkt die Aufhebung der Differenz zwischen aktivischen und passivischen Formen der Sterbehilfe nach Ansicht Spaemanns nicht den Vorrang der Unterlassung (passive Sterbehilfe), sondern sie erhöht den Druck zu handeln (Beihilfe und aktive Sterbehilfe): „Wer jeden Verzicht auf den Einsatz der äußeren Mittel als Tötung durch Unterlassen brandmarkt, der bereitet – und zwar oft absichtlich – den Weg für das aktive Umbringen“ (zit. nach Rainer Beckmann, Claudia Kaminski, Mechthild Löhr [Hg.]: Es gibt kein gutes Töten. Acht Plädoyers gegen Sterbehilfe. Waltrop, Leipzig 2015, S. 25 f.). Motto: Wenn das eine geht, warum dann nicht auch das andere – wenn es doch auf dasselbe hinausläuft? Dass es aber darauf – auf die Folgen allein – nicht ankommt (zumindest nicht in der Ethik und idealerweise dann auch nicht im Recht), muss man für die Debatte wieder stärker betonen.

Was heißt das nun für das aktuelle Gesetzgebungsverfahren? Bevor ich darauf zu sprechen komme und die einzelnen Entwürfe beurteile, muss ich vorab den Schlüsselbegriff untersuchen, der zugleich der Beurteilungsmaßstab sein wird: Selbstbestimmung.

2. Selbstbestimmung. Zum Verhältnis von Würde und Autonomie

Selbstbestimmung – wie sie diejenigen auffassen, die meinen, je mehr Möglichkeiten für die aktive Gestaltung des Lebensendes erlaubt sind, desto mehr werde man der Würde des Menschen gerecht – gibt es in dieser Form nicht, zumindest nicht in sinnvoller Weise. Es ist ja zunächst offenkundig so, dass das Urteil über den eigenen „Lebensunwert“ des Suizidalen nur mit sehr viel Zynismus als „Selbstbestimmung“ verklärt werden kann – mit Würde hat das nichts zu tun, schon gar nicht mit Empathie und Zuneigung. Wenn es wirklich das Mitgefühl mit dem Suizidalen wäre, das Angehörige leitete, würden sie kaum die „Selbstbestimmung“ als Joker ziehen, sondern versuchen, den geliebten Menschen zu einem anderen Urteil über sich kommen zu lassen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass „Selbstbestimmung“ zum Alibi für Angehörige wird, die in erster Linie mit sich selbst Mitleid haben, weil sie das Leid nicht mehr ertragen, geschweige denn, mittragen wollen.

Mitleid im echten, im christlichen Sinne löst Fürsorge aus. Dafür hat der Mensch im Paradigma einer utilitaristischen Glückskonzeption kein Verständnis, wohl aber dafür, aus Selbstmitleid zu töten oder zumindest dabei mitzuhelfen. Der Moraltheologe Eberhard Schockenhoff hat es gut auf den Punkt gebracht: „Wer ein Menschenbild vertritt, in dem sich der ,Wert’ des Lebens über Individuengrenzen hinweg aus dem Beitrag zur Gesamtsumme des Glücks errechnet, kann in der Bereitschaft, unabwendbares Leid mitzutragen, keinen Sinn mehr erkennen. Er muss daher den Begriff des Mitleids in sein Gegenteil verkehren, indem er den Gedanken der Solidarität im Leiden daraus eliminiert und so die Tötung eines anderen Menschen aus Mitleidserwägungen legitimiert“ (Ethik des Lebens. Grundlagen und neue Herausforderungen. Freiburg i. Br. 2009, S. 625, Hervorhebung im Original). Verkehrte Welt! Mit erheblichen Folgen für das, was die christliche Lebensethik schlussendlich fordert: Selbstbegrenzung. Wir sollten unsere Grenzen kennen und sie annehmen. Maß halten bedeutet eben auch Verzicht, soweit er einer „kultivierten Lebensordnung“ dient. Schockenhoff meint, dass wir „nicht allen Wünschen und Bedürfnissen nachgeben dürfen“, denn: „Auch in der Tugend des rechten Maßes, die in dem Ensemble lebensförderlicher Einstellungen neben Staunen und Ehrfurcht, Fürsorge, Solidarität und Mitleiden tritt, geht es um die Bejahung des Lebens – um ein Ja, das Maß nimmt an dem guten Gott und seiner Schöpfung und dem endlichen Menschen Raum gibt, in seinen Grenzen zu leben“ (S. 630).

Ich möchte das Kernkonzept der Debatte aber etwas genauer unter die Lupe nehmen und aus philosophischer, aus christlich-anthropologischer und aus katholischer Perspektive problematisieren.

2.1 Metaphysische Beschränkung der Autonomie aufgrund der Menschenwürde

Der Philosoph Immanuel Kant war der Meinung, der Mensch sei „Zweck an sich“ und dürfe – bei aller Autonomie – nicht einmal sein eigenes Leben zum Mittel machen, etwa um Leid zu verkürzen. Er sieht in der Selbsttötung eine Verletzung der moralischen Pflicht des Menschen, gemäß seiner „Naturanlagen“ zu leben. Und das sagt er in einer Zeit, in der es noch nicht so gute Möglichkeiten gab, auch starke Schmerzen medikamentös zu lindern, was heute ohne weiteres geht. Also: Wenn es auch keine Rechtspflicht zum Leben gibt, so gibt es sehr wohl die moralische Pflicht dazu. Zumindest bei Kant. Ich möchte seinen Gedankengang kursorisch rekonstruieren.

Jede Selbstbestimmung hat Grenzen – denn Niemand lebt allein. Doch selbst dann, wenn der Mensch allein lebte, gäbe es Grenzen seiner Verfügungsmacht über sich und das in ihm wohnende Menschliche (Kant nennt es Sittlichkeit oder moralisches Gesetz). Es gibt also Pflichten gegen unser Menschsein als solches, die wir auch dann nicht verletzen dürfen, wenn sich alle Menschen, die eine Entscheidung äußerlich etwas angeht, einig sind.

Es handelt sich um Entscheidungen, die gegen das Wesen und die Würde des Menschen gerichtet sind. Hier ist der Autonomie des Menschen eine letzte Grenze gezogen: eben jene Würde, die heute gerade als Grund für ein schrankenloses Selbstbestimmungsrecht herhalten muss. Doch Würde umfasst mehr als das, was einen einzelnen Menschen angeht, mehr als seinen Körper und seine Seele. Es geht um die Würde, die in uns wohnt, uns zugleich aber übersteigt und uns letztlich entzogen ist. Auch die „schafft man aus der Welt“, wenn man sich das Leben nimmt oder nehmen lässt.

Selbsttötung und Sterbehilfe gehören also zu diesen gegen das Wesen und die Würde des Menschen gerichteten Entscheidungen. Es handelt sich um Taten gegen die „natürliche Lebenspflicht“ des Menschen (so Kant), um Handlungen, mit denen sich das empirische Subjekt (der einzelne Mensch) gegen die Transzendentalsubjektivität des Menschen erhebt, gegen die „Menschheit“ (nach Kant das „vernünftige Weltwesen“, das der Mensch als „Urbild seiner Handlungen in seiner Seele trägt“ und das in „moralischer Vollkommenheit“ geschaffen ist), also das über den einzelnen Vertreter der Menschheit hinausgehende Menschsein, die gedankliche Vorstellung davon, was den Menschen wesentlich ausmacht, was ihn zum Menschen macht, kurz: seine Sittlichkeit, seine Würde.

Selbsttötung und Sterbehilfe widersprechen also der Menschenwürde. Immer. Weil ich nicht nur meinen Körper zerstöre, der mir gehört, sondern etwas, das mir nicht gehört: die Würde. Wer das Subjekt vernichtet, „schafft auch das aus der Welt“, was es überhaupt erst zum Subjekt macht – und schadet damit dem Prinzip der Subjektivität. Es ist also ein Missbrauch von Selbstbestimmung, diese so weit zu fassen, dass auch die Vernichtung ihrer Voraussetzung, das Subjektsein des Menschen, darunter fällt. Soweit kommen wir mit Immanuel Kant.

2.2 Schöpfungstheologische Beschränkung der Autonomie aufgrund der Menschenwürde

Eine noch deutlichere Ablehnung von Selbsttötung und Sterbehilfe erwächst aus dem Begriff der Würde, wie ihn das Christentum prägt. Die christliche Theologie verleiht dem Menschen eine unveräußerliche Würde, eine dignitas humana, die direkt aus der Gottebenbildlichkeit des Menschen erwächst. Als Abbild Gottes ist dem Menschen personale, subjektive Würde verliehen. Ausgangspunkt der christlichen Anthropologie ist die Geschöpflichkeit des Menschen. Gott schuf den Menschen als sein Abbild, so steht es gleich dreimal hintereinander in der Genesis (Gen 1, 26-27).

Gottebenbildlichkeit ist demnach eine Gabe Gottes, die sich durch Unverfügbarkeit für den Menschen auszeichnet. Sie ist keine Qualität des Menschen, sie besteht nicht in etwas, das der Mensch ist oder tut, sondern sie besteht, indem der Mensch selber und als solcher besteht, als ein Gottes Geschöpf. Er wäre nicht Mensch, wenn er nicht Gottes Ebenbild wäre. Er ist Gottes Ebenbild, indem er Mensch ist. Damit ist die Würde des Menschen, die aus der Gottebenbildlichkeit erwächst, unveräußerlich, nicht von ihm zu trennen, weil die Gottebenbildlichkeit nicht von ihm zu trennen ist.

So ist der Mensch als geschaffenes Ebenbild Gottes von seinem Ursprung, seinem Wesen und seinem Ziel her nicht eigenbestimmt, seine Würde ist eine dignitas aliena, eine „fremde Würde“ (so Martin Luther). Der Mensch konstituiert sich also nicht in völliger Autonomie als selbstbestimmtes Subjekt, sondern bleibt dem Objekt in einer heteronom gestalteten Beziehung zugewandt. Gerade dadurch erhält der Mensch nicht nur eine ihm „fremde“, sondern eine ihm entzogene Würde, eine absolute Würde, die nicht Gegenstand konventionaler Überlegungen der Gemeinschaft oder subjektiver Entscheidungen des Menschen sein kann.

Ohne die absolute Würde wird der Mensch zum Spielball von Interessen, kann instrumentalisiert werden und verliert den Anspruch auf unbedingte Achtung seines Lebensrechts. Die Abschaffung der Sklaverei etwa konnte nur gelingen, weil sich Christen vor dem Hintergrund des christlichen Menschenbildes für die Freiheit des Menschen einsetzten. Die christliche Stimme ist heute die einzige, die sich noch deutlich vernehmbar für den unbedingten Schutz des menschlichen Lebens erhebt, eben weil es im Christentum eine absolute, von Gott her bestimmte Würde zu schützen gilt.

2.3 Keine Autonomie, die über die Achtung der Person hinausgeht

Die Position der Katholischen Kirche fasst die Überlegungen zu Subjektivität, Sittlichkeit und Würde in der Forderung nach „Achtung vor der menschlichen Person“ zusammen. In der Pastoralkonstitution Gaudium et Spes des Zweiten Vatikanischen Konzils heißt es: „Was ferner zum Leben selbst in Gegensatz steht, wie jede Art Mord, Völkermord, Abtreibung, Euthanasie und auch der freiwillige Selbstmord; was immer die Unantastbarkeit der menschlichen Person verletzt, wie Verstümmelung, körperliche oder seelische Folter und der Versuch, psychischen Zwang auszuüben; was immer die menschliche Würde angreift, wie unmenschliche Lebensbedingungen, willkürliche Verhaftung, Verschleppung, Sklaverei, Prostitution, Mädchenhandel und Handel mit Jugendlichen, sodann auch unwürdige Arbeitsbedingungen, bei denen der Arbeiter als bloßes Erwerbsmittel und nicht als freie und verantwortliche Person behandelt wird: all diese und andere ähnliche Taten sind an sich schon eine Schande; sie sind eine Zersetzung der menschlichen Kultur, entwürdigen weit mehr jene, die das Unrecht tun, als jene, die es erleiden. Zugleich sind sie in höchstem Maße ein Widerspruch gegen die Ehre des Schöpfers“ (Nr. 27).

In dem oben bereits zitierten gemeinsamen Papier von EKD und DBK wird über die Person in Kontext der Sterbehilfe folgendes ausgesagt: „Die Unverfügbarkeit des anderen, seine Unantastbarkeit als Person, bedeutet die Einräumung eines unbedingten Lebensrechts des anderen und die prinzipielle Respektierung seines Eigenrechts, seines Selbstbestimmungsrechts“, mit der prinzipiellen Einschränkung: „Keiner hat über den Wert oder Unwert eines anderen menschlichen Lebens zu befinden – selbst nicht über das eigene. Dies entzieht sich auch schlicht unserer Kenntnis: Denn jeder ist ungleich mehr und anderes, als er von sich weiß. Keiner lebt nur für sich; und was einer für andere bedeutet, das wird er nie genau wissen. Im Glauben daran, daß Gott das Leben jedes Menschen will, ist jeder mit seinem Leben, wie immer es beschaffen ist, unentbehrlich“.

Auch der Suizid ist daher vor Gott und den (anderen) Menschen nicht zu verantworten: „In der Selbsttötung verneint ein Mensch sich selbst. Vieles kann zu einem solchen letzten Schritt führen. Doch welche Gründe es auch sein mögen – keinem Menschen steht darüber von außen ein Urteil zu. Die Beweggründe und die Entscheidungsmöglichkeiten eines anderen bleiben ebenso wie eventuelle Auswirkungen einer Krankheit im letzten unbekannt. Für den Christen bedeutet die Selbsttötung eines anderen Menschen eine enorme Herausforderung: Er kann diese Tat im letzten nicht verstehen und nicht billigen – und kann dem, der so handelt, seinen Respekt doch nicht versagen. Eine Toleranz gegenüber dem anderen noch über das Verstehen seiner Tat hinaus ist dabei gefordert. Doch die Selbsttötung billigen und gutheißen kann der Mensch nicht, der begriffen hat, daß er nicht nur für sich lebt“.

2.4 Freiheit und Suizidalität

Man kann argumentieren, dass die Freiheit des Menschen das Recht umfasse, das eigene Leben jederzeit zu beenden, wenn man dies denn will. Doch das ist eine Position, die sich kritisieren lässt, mit und ohne Gottesbezug, wie man an den philosophischen, theologischen und kirchlichen Texten sieht. Man muss sich dazu die Frage stellen, ob ein Mensch, der meint, nicht mehr weiterleben zu können, überhaupt „frei“ ist, also jene Autonomie und Selbstbestimmung aufweist, um die es geht.

Nein, ist er nicht. Freiheit und Suizidalität schließen sich aus. Ganz im Gegenteil gilt: Nirgendwo ist der Mensch unfreier, als in dem Moment, wo er sich die Bedingung der Möglichkeit, Freiheit zu erfahren, nehmen will: das Leben. In der Extremsituation, in der sich ein Mensch befindet, der den Suizid erwägt, gibt es keine Freiheit. Der sprichwörtliche „Tunnelblick“, die Fixierung auf die Selbsttötung als einzigen „Ausweg“ ist eine feststehende Wendung in den Erzählungen derer, die mit ihrem Suizidversuch scheiterten.

Um das nachvollziehen zu können, muss man sich zuvor von dem Gedanken lösen, Freiheit sei das Resultat eines möglichst breiten Angebots an Optionen. Das ist aber ein Irrtum. Denn Freiheit braucht paradoxerweise immer auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Bindung, um Entscheidungsspielräume auf ein faktisch und ethisch handhabbares Maß einzuengen. Absolute Freiheit – wozu ich die Verfügung über Menschenleben, auch über das eigene, zählen möchte – ist ein geradezu unmenschlich hoher Anspruch.

Für den Menschen gibt es keine absolute Freiheit, zumindest nicht als spürbare Freiheit, denn absolute Freiheit führte in der Praxis zu Entscheidungsunfähigkeit und damit de facto zu Unfreiheit. Echte Freiheit gibt es nur unter Bedingungen. Eine Möglichkeit, ein Mehr an Freiheit zu erlangen, ist daher die freiwillige Selbstbindung. Für den Christen erfolgt diese als Bindung an Gott. Mit Kant ist aber auch an eine Selbstbindung an das absolute Moralgesetz zu denken, aus dem sich eine absolute Lebenspflicht notwendig ergibt.

Angesichts der Suizidalität eines Menschen mit dessen Freiheit, Selbstbestimmung und Autonomie zu argumentieren, ist nicht nur philosophisch und psychologisch fragwürdig, sondern auch sozial, wie Robert Spaemann betont: „Die Fiktion der souveränen Willensentscheidung ausgerechnet in der Situation extremer Schwäche ist zynisch, vor allem im Hinblick auf die ohnehin im Leben Benachteiligten wie Arme, Einsame und auch Frauen. Es sind nämlich mehr ältere Frauen arm, verwitwet, chronisch krank und weniger gut versichert als ältere Männer. Das Angebot des assistierten Selbstmords wäre der infamste Ausweg, den die Gesellschaft sich ausdenken kann, um sich der Solidarität mit den Schwächsten zu entziehen – und der billigste“ (Es gibt kein gutes Töten [1997], zit. nach Rainer Beckmann, Claudia Kaminski, Mechthild Löhr [Hg.]: Es gibt kein gutes Töten. Acht Plädoyers gegen Sterbehilfe. Waltrop, Leipzig 2015, S. 23). Das zu erkennen, ist extrem wichtig.

3. Fremdbestimmung. Zum Verhältnis des Suizidalen zum Anderen

Es wird deutlich: Selbstbestimmung – als absoluter Wert – verfängt nicht. Selbstbestimmung – so verstanden – ist eine hübsche Mogelpackung ohne Inhalt. Mehr noch: Selbstbestimmung führt zu Fremdbestimmung. Am Ende des Weges steht nicht weniger, nein: mehr Bevormundung. Eine völlig neue Art Paternalismus erhält Einzug.

3.1 Der Andere wird durch den Suizidalen fremdbestimmt

Der Mensch lebt nicht nur für sich. Er bleibt bis zuletzt ein ens sociale. Er verliert auch im Sterben nicht die Beziehung zu Dritten. Damit ist immer auch Verantwortung verbunden. Es ist eine Illusion zu meinen, der Suizid beträfe nur den Suizidalen selbst. Jede Handlung hat Konsequenzen für Dritte. Von jedem Suizid sind Dritte betroffen. Was für den Suizid gilt, gilt natürlich in besonderer Weise für die Suizidbeihilfe. Hier werden Dritte unmittelbar mit einbezogen. Die Selbstbestimmung untergräbt faktisch die Selbstbestimmung Dritter, indem sie diese mindestens in schwerwiegende Gewissenskonflikte bringt, wenn nicht gar (je nach Ausgestaltung der Rechtslage) mit einer gesetzlichen „Hilfspflicht“ konfrontiert.

Besonders Pflegern und Ärzten kann die Situation einer auferlegten Pflicht (zu der „Verlangen“ führte) nicht zugemutet werden: „Käme ein Arzt solchem Verlangen nach, so zöge er sich einen zerreißenden Konflikt zu zwischen seiner ärztlichen Berufspflicht, Anwalt des Lebens zu sein, und der ganz anderen Rolle, einen Menschen zu töten. Täte er es auch aus Mitleid – ließe sich dann vermeiden, daß man ihm auch noch andere Motive zu unterstellen beginnt? Das wäre das Ende jedes Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient“ (EKD und DBK 1989). Oder das Ende der Berufsausübungsmöglichkeit für Ärzte mit einem christlichen Gewissen. Eine Ärztin teilte mir per E-Mail mit, sie werde wohl, wenn der assistierte Suizid kommt, „ihren Beruf an den Nagel hängen“ müssen.

3.2 Der Andere bestimmt, was den Suizidalen wirksam bestimmen darf

Wenn man Selbstbestimmung wirklich ernst nähme, dürfte es keine Zusatzbedingungen zum autonomen Willen geben. Dann müsste man konsequenterweise auch einem 17jährigen mit Liebeskummer, der aus irgendeinem Grund allein nicht zurechtkommt mit der Selbsttötung bei dieser assistieren. Dass man zusätzliche Bedingungen macht, ist gerade eine Einschränkung der Selbstbestimmung. Das ist sicher vernünftig, nur zeigt es eben, dass Selbstbestimmung als Argumentationsfigur für sich genommen nicht taugt.

In Belgien gibt es ja den Fall, dass auch Kinder sich töten lassen dürfen, wenn zuvor ein Psychologe festgestellt hat, dass das Kind es ernst meint mit dem Todeswunsch. Das ist zumindest halbwegs konsequent. Konsequent wäre, jede Form der Willensäußerung als Selbstbestimmung ernst zu nehmen – ohne Bewertung, ohne zusätzliche Bedingungen, ohne Einschätzung Dritter. Aber soweit trägt das Selbstbestimmungskonzept offenbar doch nicht, wie dann auch zwei der vier Gesetzentwürfe deutlich zeigen (vgl. Abschnitt 4).

3.3 Der Andere bestimmt, was den Suizidalen grundsätzlich bestimmen soll

Robert Spaemann meinte einmal, mit dem Recht, Sterbehilfe beanspruchen beziehungsweise leisten zu können, korrespondiere die Pflicht zur Rechtfertigung, warum man dies dann nicht auch tut, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das gilt für Sterbende, deren Angehörige und die betreuenden Ärzte. Schließlich geht man einen langen steinigen Weg, statt die Abkürzung über die „goldene Brücke“ zu nehmen. Der Rechtfertigungsdruck, der entsteht, präjudiziert die Entscheidung, die dann keine selbstbestimmte, sondern nur noch eine zwar selbst geäußerte, zuvor aber sozial adaptierte und verinnerlichte ist.

Aus einer bestimmten Norm, die mit durchaus guten Absichten gemacht wird, erwächst letztlich ein nicht zu kontrollierendes gesellschaftliches Klima, in dem unerwünschte Effekte eintreten, die – und das ist entscheidend – normativ nicht wieder einzuholen sind. Die Folgen zeigen sich in der Alltagsmoral, im Umgang mit kranken und alten Menschen und vor allem auch mit deren Angehörigen, die ja schließlich „etwas tun“ könnten. So entsteht Druck – auf die Angehörigen und auf die Sterbenden, zugleich die Ächtung der möglicherweise mangelnden „Konsequenz“, des fehlenden „Mutes“, dem „Leid“, das zur „Last“ wird, „aktiv“ zu begegnen.

Druck und Ächtung – das geschieht auf Ebenen des Zusammenlebens, die sich selbst kaum regeln lassen, gleichwohl diese Phänomene Frucht einer gesetzlichen Regelung sein können. Ich fürchte, dass mit der Akzeptanz von Sterbehilfe in Form einer entsprechenden Rechtsnorm der Druck auf kranke und alte Menschen, doch bitte „sozialverträglich“ aus dem Leben zu scheiden, beziehungsweise die Ächtung von Angehörigen und Ärzten, die ihnen dabei nicht helfen wollen, immer mehr zunehmen werden. Deswegen muss der Gesetzgeber sehr genau aufpassen, was er zulassen und was er verbieten will.

Diese Gefahr besteht, ganz real. Dort, wo aktive Sterbehilfe legalisiert wurde, ist sie keine reale Gefahr mehr, sondern Realität. Den verkappten Paternalismus hinter der Rede von Selbstbestimmung deckt eine Analyse Gerbert van Loenens zur Situation in den Niederlanden schonungslos auf („Das ist doch kein Leben mehr!“ Sterbehilfe in den Niederlanden, in: Rainer Beckmann, Claudia Kaminski, Mechthild Löhr [Hg.]: Es gibt kein gutes Töten. Acht Plädoyers gegen Sterbehilfe. Waltrop, Leipzig 2015, S. 159-168; ders.: Das ist doch kein Leben mehr! Warum Sterbehilfe zu Fremdbestimmung führt. Frankfurt a. M. 2014). Formulierungen wie „Du kannst ja sterben – und wenn du nicht willst, dann jammere auch nicht!“, gehören dort nicht in die Drehbücher billiger Horrorfilme, sondern zum Alltag. Hier zeigt sich nicht nur, wie aktive Sterbehilfe zu Fremdbestimmung führt, hier zeigt sich vor allem eines: Wo die Möglichkeit gegeben ist, den Tod zu „wählen“, wird das Leben unerträglich.

Auch die Deutsche Bischofskonferenz warnte jüngst vor den Konsequenzen, die eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe haben könnte. Der „innere und äußere Druck auf alle Alten, Schwerkranken und Pflegebedürftigen [könnte zunehmen], von derartigen Optionen Gebrauch zu machen“, heißt es in der Informationsbroschüre Sterben in Würde. Worum geht es eigentlich?.

3.4 Zusammenfassung

Welche Folgen hätte es, wenn es erlaubt wäre, Sterbehilfe zu leisten? Das weiß ich nicht. Das ist ja gerade das Problem: Dass unter der (begründeten) Annahme, Selbstbestimmung führe zu Fremdbestimmung, aus einer bestimmten Norm, die mit durchaus guten Absichten gemacht wird, letztlich ein nicht zu kontrollierendes gesellschaftliches Klima erwächst, in dem unerwünschte Effekte eintreten, die – und das ist entscheidend – normativ nicht einzuholen sind. Die Folgen zeigen sich in der Alltagsmoral, im Umgang mit kranken und alten Menschen und vor allem auch mit deren Angehörigen, die ja schließlich „etwas tun“ könnten. Das sind Ebenen, die sich selbst nicht rechtlich regeln lassen, gleichwohl aber Frucht einer Rechtsnorm sein könnten. Ich fürchte, dass mit der Akzeptanz von Sterbehilfe in Form eines Gesetzes der Druck auf kranke und alte Menschen immer mehr zunehmen wird, doch bitte „sozialverträglich“ aus dem Leben zu scheiden, beziehungsweise auf Angehörige, ihnen dabei zu helfen. Mit dem Recht, Sterbehilfe beanspruchen beziehungsweise leisten zu können, korrespondiert nämlich die Pflicht zur Rechtfertigung, warum man dies dann nicht auch tut.

4. Die vier Gesetzentwürfe

Noch einmal: Worum geht es? Es geht um eine Regelung der Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid), die bisher erlaubt, aber nicht explizit geregelt ist, weder straf- noch privatrechtlich. Es geht nicht um einen Rechtsanspruch auf Tötung, also „Töten auf Verlangen“, ein Verlangen, dem sich ein Pfleger oder Arzt nicht verweigern darf (mal abgesehen von einer Berufung auf die Gewissensfreiheit, die immer möglich ist). Das wäre aktive Sterbehilfe und die ist in Deutschland ausdrücklich verboten (§ 216 StGB). Dass dieses Verbot wackelt, wenn mit einem neuen § 217 StGB die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei geregelt wird, werden wir noch sehen.

In allen vier Gesetzentwürfen zum § 217 StGB oder auch zu zivilrechtlichen Regelungen kommt zum Ausdruck, dass der Suizid nichts ist, das man sich für einen Menschen wünschen soll, aber auch nichts, das rechtlich verboten werden kann. Von daher sollte man jedoch so konsequent sein, die Hilfe zu einem nicht-wünschenswerten Akt ebenfalls als nicht-wünschenswert auszuweisen, selbst man sie nicht verbieten will oder meint, sie nicht verbieten zu können. Diesen Schritt gehen die vier Gesetzentwürfe in unterschiedlicher Konsequenz, offenbar auch deshalb, weil sie die Verbindung zur aktiven Sterbehilfe sehr unterschiedlich einschätzen.

4.1 Sensburg / Dörflinger

Am weitesten geht der Entwurf von Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger et al. (Drucksache 18/5376). Die Gruppe fordert, in § 217 StGB die Strafbarkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung durch Anstiftung oder Beihilfe zu regeln. Damit würde das, was derzeit erlaubt ist, verboten: der assistierte Suizid. Zugleich wäre damit eine klare Grenze gezogen, das Lebensrecht gestärkt und die Achtung und der Schutz der Menschenwürde gewährleistet. Dieser Entwurf ist gemäß eines Gutachtens auch der einzige, der zweifelsfrei zu einem verfassungskonformen Gesetz führen würde.

4.2 Brand / Griese

Schwächer fällt die Vorstellung im Entwurf von Michael Brand, Kerstin Griese et al. aus (Drucksache 18/5373), die in § 217 StGB lediglich die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbieten, die Suizidbeihilfe durch Angehörige jedoch von dem Verbot ausnehmen wollen. Damit würde die Differenz an einem wirtschaftlichen Aspekt markiert, jenseits der eigentlichen lebensrechtlichen Grundsatzfrage. Es ist sicher gut, Suizidbeihilfe nicht auch noch gewerbsmäßig zu organisieren und mit Gewinnabsicht durchzuführen (und damit an jedem Suizid direkt zu profitieren), aber dennoch greift dieser Entwurf weit kürzer als der erste. Abgesehen davon, dass auch Angehörige ökonomische Interessen haben könnten, wird das eigentliche Problem ausgeblendet: die Verletzung des unbedingten Lebensrechts als Ausdruck der unveräußerlichen Menschenwürde, über das und über die Niemand verfügen können sollte, auch kein Angehöriger, ja, nicht einmal der Betroffene selbst (zu den Grenzen der Selbstbestimmung in Hinsicht auf philosophische und christliche Anthropologie hatte ich ja in den Abschnitten 2.1 und 2.2 schon einiges ausgeführt).

Unverständlich, dass das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) diesen Entwurf nicht nur als pragmatische „Notlösung“ unterstützt (das könnte ich noch nachvollziehen), sondern offenbar in voller Überzeugung. In einer Pressemitteilung vom 30. Juni 2015 heißt es: „Bezugnehmend auf die vorliegenden Gesetzentwürfe stellt sich das Zentralkomitee hinter den Gesetzentwurf der fraktionsübergreifenden Abgeordnetengruppe um Michael Brand, Kerstin Griese u. a. Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. ‚Dieser Gesetzentwurf entspricht am besten der Position des Zentralkomitees‘, stellt der ZdK-Präsident [Alois Glück, J.B.] fest. ‚Die Verfasser werden der beim Thema Sterben in Würde unausweichlichen Spannung zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung und dem grundgesetzlichen Gebot des Lebensschutzes mit Umsicht und Augenmaß gerecht’“. Das darf bezweifelt werden, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Weiterung in Richtung aktive Sterbehilfe im eigentlichen Sinne, dem Töten auf Verlangen.

4.3 Hintze / Reimann / Lauterbach

Privatrechtlich orientiert ist der Vorschlag von Peter Hintze, Carola Reimann, Karl Lauterbach et al. (Drucksache 18/5374). Die Gruppe will keine Strafrechtsnorm, sondern eine Ergänzung des BGB dahingehend, dass „es Ärzten ausdrücklich ermöglicht [werde], dem Wunsch des Patienten nach Hilfe bei der selbstvollzogenen Lebensbeendigung entsprechen zu können“. Es geht der Gruppe dabei darum, die „Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten herzustellen und die Selbstbestimmung von unheilbar erkrankten Patienten zu stärken“. Offenbar gilt das Selbstbestimmungsrecht des Menschen erst dann als ausschlaggebend, wenn dieser „unheilbar krank“ ist. Wer einfach so sterben will und dabei um Hilfe bittet, dessen Wille kann unberücksichtigt bleiben. Eine stillschweigende Annahme, deren Erwähnung verräterisch ist, weil sie zeigt, wie das Konzept „Selbstbestimmung“ zurechtgebogen wird, um in bestimmten Fällen eine Entscheidung herbeizuführen, nämlich die „eigene“ des Betroffenen, die man gefälligst zu akzeptieren hat, während sie in anderen Fällen jedoch ignoriert werden darf. Wer das Beispiel der sterbewilligen Teenagers mit Liebeskummer bringt, der den Arzt nach einem geeigneten Gift fragt, das dieser ihm aber nicht besorgt, bekommt stets zu hören, dass die Regelung dafür nicht gedacht sei. Wofür aber dann? Also: Wer entscheidet, wann ein Mensch „unheilbar krank“ ist, um so verzweifelt sein zu dürfen, dass man ihn ernst nehmen muss? Hier wird das Problem verschoben – und zwar nach außen, auf die scheinbar „objektive“ Sicht der Medizin. Doch ist das nicht der eigentliche Paternalismus, die schlimmste Form von Fremdbestimmung: Dass Dritte darüber befinden, wann Selbstbestimmung gilt und wann nicht? Wann die Willensäußerung ernstzunehmen ist und wann nicht? Eine Selbstbestimmung, die nur dann etwas bestimmt, wenn Dritte damit einverstanden sind, ist keine Selbstbestimmung. Echte Selbstbestimmung braucht keine Rechtfertigung. Nennt man Bedingungen, vertraut man dem Konzept wohl doch nicht. Erstaunlich, dass man es dennoch als das zentrale in den Diskurs einführt.

4.4 Künast / Sitte / Gehring

Wieder strafrechtlich, aber im Rahmen dessen äußerst leger, wollen Renate Künast, Petra Sitte, Kai Gehring et al. die Beihilfe zur Selbsttötung geregelt wissen (Drucksache 18/5375). Hier dient die Norm zur Feststellung des derzeit geltenden, aber nicht explizit geregelten Zustands, dass Beihilfe zur Selbsttötung straffrei ist. Das diene der Rechtssicherheit. Zugleich – und hier ähnelt der Vorschlag dieser Gruppe dem zweiten Entwurf – soll die „gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung verboten“ werden. Interessant auch hier: Die Forderung nach „Kriterien für die Beratung und Dokumentation“ untergräbt die sonst so betonte Dignität des Selbstbestimmungsbegriffs. Wenn man wirklich das autonome Subjekt mit freiem Willen unterstellt (wie es die Befürworter von Selbstbestimmung als treibender Kraft in allen Fragen des Lebens vorgeblich tun), dann sollte man nicht gleichzeitig durch Beratungstätigkeit manipulativ einwirken wollen (insofern ist übrigens – anderes, aber doch verwandtes Thema – die Forderung nach Abschaffung der Beratungspflicht im Kontext der Abtreibung völlig stringent, wenn, ja, wenn man davon ausgeht, dass Abtreibung allein das Ergebnis einer selbstbestimmten Entscheidung der Frau ist). Denn Beratung hat ja zum Ziel, die Bestimmung zu ändern (es reicht, dass sie dieses Ziel haben könnte – schon dass wäre der unzulässige Versuch eines Eingriffs in das insoweit absolut verstandene Selbstbestimmungsrecht; und genau so wollen es diejenigen, die mit Selbstbestimmung argumentieren, ja verstehen: absolut, d. h. auch souverän in absoluten Entscheidungsfragen). Dann wäre es aber keine Bestimmung des Selbst mehr, keine Selbstbestimmung. Zumindest diese Ehrlichkeit sollte man haben, dass man sagt, es geht hier um eine „von uns akzeptierte“ Selbstbestimmung, die deshalb akzeptiert wird, weil sie unseren weltanschaulichen und anthropologischen Annahmen entspricht. Die Abgeordneten dieser Gruppe haben – wie schon ihre Kollegen, die den dritten Entwurf einbringen – ganz offenbar Angst vor der eigenen Courage.

4.5 Status quo beibehalten?

Es gibt indes noch eine fünfte Möglichkeit: Die Frage weiterhin ungeregelt zu lassen, also ohne explizite Normierung. Die Rechtslage ergäbe sich dann aus juristischen Grundsätzen, wie dem, dass die Unterstützung einer nicht-strafbaren Handlung ebenfalls nicht-strafbar ist. Das ist unbefriedigend, weil es die Tat aus dem gesellschaftlichen Kontext nimmt und isoliert betrachtet. Jede Handlungspraxis hat aber allgemeine Folgen, die es zu bedenken gilt (Entsolidarisierung mit Alten, Kranken, Behinderten, Suizidalen; Geschäftsmäßigkeit des Angebots; Misstrauen gegenüber der Medizin, also: Ärzteschaft und Gesundheitswesen, d. h. gegenüber dem, das in großem Maße von Vertrauen lebt, um wirksam helfen zu können). Es muss also geregelt und am besten verboten werden.

Warum? Ich spreche mich als Philosoph, als Christ und als Katholik gegen die Beihilfe zur Selbsttötung in jeder Form aus. Mein Gedankengang ist zunächst folgender. Wenn die Achtung und der Schutz der Würde im Mittelpunkt steht, ist Selbstbestimmung gebunden. Als Philosoph gehe ich dabei auf Kant zurück. Als Christ ist mir das schöpfungstheologisch begründete Bild des Menschen als Geschöpft Gottes wichtig, das seine Würde als Geschenk empfängt. Als Katholik lese ich in den wichtigsten Texten von der bedingten Achtung der Selbstbestimmung, die ihre Grenze in der Achtung der Menschenwürde, in der Unbedingtheit des Lebensrechts und insbesondere in der der Verantwortung vor Gott findet, wie sie sich durch den Glauben ausdrückt, darüber hinaus jedoch vor allem im Gewissen jedes Menschen zeigt. Damit schließt sich der Kreis: Die Abgeordneten sind am 6. November nur ihrem Gewissen unterworfen. Das ist gut so.

Im Ergebnis steht, dass Selbstbestimmung auch auf die eigene Person bezogen Grenzen hat, und zwar dort, wo der Mensch als von Gott geschaffenes moralisches Subjekt so handelt, dass er die Moralität im Menschen vernichtet. Und das tut er, wenn er sich (oder andere) tötet. Es mag keine Rechtspflicht zu leben existiert (weshalb der Suizid auch straffrei bleibt), aber es gibt eine moralische Pflicht zu leben. Sagt die Kirche. Sagt Kant. Den Mangel an rechtlicher Lebenspflicht dadurch zu unterstreichen, dass man nun die Beihilfe zum Suizid ebenfalls straffrei hält, ist unmoralisch. Ich sehe mit diesem Befund nur einen der vier Vorschlag im Einklang, und zwar den von Sensburg / Dörflinger.

5. Schlussbemerkung. Oder: Die Praxis

Ich bin jetzt sehr theoretisch gewesen und möchte zum Schluss noch eine konstruktive Nachbemerkung zur Praxis machen, die mir nicht völlig fremd ist. Ich möchte dabei auf die eingangs vorgenommenen Begriffsbestimmungen zurückgreifen, die mir gerade für die Praxis hilfreiche Anreize zu bieten scheinen; gerade die Differenz von Schmerz und Leid, die auf ein entscheidendes Phänomen hinweist: den Trost.

Zunächst: Wenn es nicht um Hilfe zum Sterben gehen darf, worum dann? Um Hilfe beim Sterben! Ich erinnere an das berühmte Diktum Horst Köhlers vom Menschen, der an der Hand, nicht durch die Hand der Angehörigen sterben sollte. Es lohnt sich, diese Aussage im Kontext der Rede bei der Fachtagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz zu lesen: „Soll wirklich aktive Sterbehilfe die Antwort sein, wenn Menschen befürchten müssen, am Ende ihres Lebens mit ihren Leiden allein gelassen zu werden oder anderen zur Last zu fallen? Ich bin der festen Überzeugung: Das darf die Antwort nicht sein. Ein Sterben in Würde zu sichern, ist eine Aufgabe für unsere ganze Gesellschaft. Wir müssen wieder lernen: Es gibt viele Möglichkeiten, sterbenskranken Menschen beizustehen, ihre Leiden zu lindern und sie zu trösten. Vor allem gilt: Wir dürfen sie nicht allein lassen. Nicht durch die Hand eines anderen sollen die Menschen sterben, sondern an der Hand eines anderen“.

Robert Spaemann meint dazu: „Die Hospizbewegung, nicht die Euthanasiebewegung ist die menschenwürdige Antwort auf unsere Situation“. Und weiter: „Wo Sterben nicht als Teil des Lebens verstanden und kultiviert wird, da beginnt die Zivilisation des Todes“ (Es gibt kein gutes Töten [1997], zit. nach Rainer Beckmann, Claudia Kaminski, Mechthild Löhr [Hg.]: Es gibt kein gutes Töten. Acht Plädoyers gegen Sterbehilfe. Waltrop, Leipzig 2015, S. 26).

Aus meiner Erfahrung als Angehöriger und als Beauftragter für den Senioren- und Krankenbesuchsdienst im Dekanat Berlin-Schöneberg/Tempelhof weiß ich, dass spätestens am Krankenbett jede Theorie ergraut. Da kann man nicht mit Kants Pflichtbegriff ankommen, auch nicht mit dem Konzept der Würde. Doch ich weiß auch aus meiner Erfahrung, dass der Mensch zwar gegenüber dem Tier den Nachteil hat, sein Leid in die Zukunft fortschreiben zu können und dadurch in Perspektivlosigkeit zu geraten, dass er jedoch zugleich den Vorteil hat, nicht trostlos leiden zu müssen. Es geht also darum, einem Menschen, zumal einem nahestehenden, mit größter Fürsorge zu helfen, diesen Trost für sich zu finden. Dass dies leichter geht, wenn ein Mensch an den lebendigen Gott glaubt und die christliche Auferstehungshoffnung hat, ist klar, doch auch allen anderen Menschen kann man mit Geduld und Liebe den Trost spenden, der nötig ist, um weiterleben zu wollen. Davon bin ich fest überzeugt.

Ich kann keinen Menschen von seinem Leid befreien, das kann niemand, aber ich kann versuchen, ihm die Verzweiflung zu nehmen. Ich würde jedem Menschen raten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die die Palliativmedizin heute bietet. Es gibt Mittel und Wege, den Schmerz auszuschalten, ohne sich zu töten, Mittel und Wege, die oft gar nicht gänzlich in Betracht gezogen werden. Es kann in einer zivilisierten Gesellschaft nur darum gehen, das Leid zu lindern, nicht den Leidenden zu beseitigen, zu trösten, nicht zu töten. Das kostet Zeit und Geld. Und das ist der springende Punkt: Sind wir bereit, diese Zeit und dieses Geld zu investieren? Oder suchen wir nach schnelleren, billigeren Lösungen? Auch diesen Fragen müssen wir uns stellen.

(Josef Bordat)